
Downgrading ist rechtlich zulässig
Ein vollumfängliches Downgrading von Fleischprodukten ist grundsätzlich kompatibel mit deutschem und europäischem Recht. Zu diesem Schluss kommt ein Rechtsgutachten zur staatlichen Tierhaltungskennzeichnung, das die Denkfabrik Agora Agrar vorgelegt hat. Laut dem Direktor des Thinktanks, Prof. Harald Grethe, werden mit dem Gutachten zentrale Vorbehalte gegen die notwendige Weiterentwicklung der Tierhaltungskennzeichnung entkräftet
von AgE erschienen am 23.04.2026Ein vollumfängliches Downgrading – also die Möglichkeit, Fleischprodukte mit hohen Tierwohlstandards auch in niedrigeren Haltungsstufen vermarkten zu können – ist sowohl nach deutschem als auch nach europäischem Recht grundsätzlich zulässig. Voraussetzung ist, dass ein solches Instrument strikt als Mindeststandardkennzeichnung ausgestaltet und klar kommuniziert wird. Das ist das Ergebnis eines gut-30-seitigen Rechtsgutachtens, das der Geschäftsführende Direktor des Instituts für Landwirtschaftsrecht der Universität Göttingen, Prof. José Martinez, im Auftrag der Denkfabrik Agora Agrar verfasst hat.
„Vollumfängliches Downgrading ist rechtlich möglich – und es ist wichtig für die Praxis“, erklärte Agora Agrar-Direktor Prof. Harald Grethe gegenüber AGRA Europe. Die Möglichkeit zum Downgrading erleichtere die flexible Vermarktung des ganzen Tieres. Das wiederum unterstütze Investitionen in tiergerechtere Haltungsformen. Nach Auffassung des Wissenschaftlers werden mit dem Gutachten zentrale Vorbehalte gegen die notwendige Weiterentwicklung der Tierhaltungskennzeichnung entkräftet.
Klare Leitplanken
„Voraussetzung für die rechtliche Tragfähigkeit einer Downgrading-Option sind klare Leitplanken“, sagte Prof. Martinez AGRA Europe. Er nannte in diesem Zusammenhang unter anderem eine echte Stufenkaskade bei der Haltungskennzeichnung, transparente Hinweise wie „mindestens Haltungsform X“ sowie belastbare Dokumentation und Aufsicht. Ferner müsse eine EU-rechtliche Notifizierung ebenso gewährleistet sein wie eine diskriminierungsfreie Einbeziehung importierter Ware. „Ohne diese Leitplanken steigen die Risiken von Irreführung, Vertrauensverlusten und binnenmarktrechtlichen Beanstandungen“, warnte der Rechtswissenschaftler.
Seine Rechtsauffassung zum Downgrading begründet Martinez mit einer Reihe von Argumenten. So treffe die Angabe einer weniger tiergerechten Haltungsform im Rahmen eines Downgradings objektiv zu. Verbraucher werden dem Agrarrechtler zufolge mit dem Downgrading wirtschaftlich nicht schlechter gestellt. Zudem entstehe kein unlauterer Wettbewerbsvorsprung. Gleichzeitig federe Downgrading Absatzschwankungen ab und erleichtere die Vermarktung des ganzen Tieres. Ein solches Instrument helfe, Investitionen abzusichern und Lebensmittelverschwendung zu reduzieren. Schließlich könne Downgrading Logistik sowie Kennzeichnung vereinfachen.











