Anforderungen der neuen TA Luft: Was erwartet Tierhaltungsbetriebe?
Bei der TA Luft sind Änderungen im Detail vorgesehen. Landwirte und Tierhalter sollten sich jetzt informieren, was das für ihren Betrieb bedeutet.
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Vor nicht ganz zwei Jahren ist die Technische Anleitung zur Reinhaltung der Luft, kurz TA Luft, in novellierter Form in Kraft getreten. Sie regelt seitdem mit neuen Anforderungen die Ermittlung und Beurteilung von luftgetragenen Schadstoffimmissionen, die quasi bei allen Bauvorhaben auch in der Tierhaltung zu berücksichtigen sind.
Wenn beispielsweise die in der TA Luft festgelegten Grenzwerte für Geruchs-, Ammoniak-, Stickstoff- und Staubimmissionen nicht eingehalten werden, erteilen die Behörden keine Baugenehmigungen.
Änderungen liegen im Detail
Wenngleich die in der TA Luft festgelegten Grenzwerte nicht grundlegend gegenüber der vorherigen Genehmigungspraxis in Niedersachsen geändert worden sind, gibt es im Detail Änderungen, die auch in aktuellen Genehmigungsverfahren von Bedeutung sind.
Ein Beispiel hierfür sind Geruchsbeurteilungen nach Anhang 7 der TA Luft, wonach die Gruppe der tierartspezifischen Gewichtungsfaktoren erweitert worden ist, was insbesondere Mastschweinebeständen bis 500 Tierplätze in qualitätsgesicherten Haltungsverfahren mit Auslauf und Einstreu, die nachweislich dem Tierwohl dienen, sowie Pferde-, Schaf- und Ziegen haltenden Betrieben zugutekommt.
Ermittlung der Geruchsgesamtbelastung jetzt konkreter
Auch bei der Ermittlung der Geruchsgesamtbelastung sind durch Konkretisierungen - zur Irrelevanz der Gesamtzusatzbelastung und in Folge dessen auch zur Irrelevanz einer Vorbelastung - überbordende Anforderungen aus der Genehmigungspraxis der Geruchsimmissions-Richtlinie (GIRL) beiseitegelegt worden.
Diese bedingen tendenziell weniger konservative Ergebnisse in der Geruchsbeurteilung und eröffnen somit Spielräume für Bauvorhaben in der Tierhaltung, aber auch im Rahmen der Bauleitplanung. Dafür ist der Aufwand solcher Beurteilungen oftmals höher, weil nicht pauschal ein ganzes Gebiet, sondern einzelne Immissionsorte darin zu untersuchen sind.
Vorsorgeanforderungen deutlich erhöht
Auf der anderen Seite sind mit der neuen TA Luft aber auch die sogenannten Vorsorgeanforderungen durch einen höheren Stand der Technik zum Teil deutlich angehoben worden. So sollen große genehmigungsbedürftige Anlagen in der Schweine- und Geflügelhaltung künftig neue zwangsbelüftete Stallanlagen grundsätzlich mit anerkannten Abluftreinigungseinrichtungen betreiben, um z.B. Ammoniak- und Staubemissionen um mind. 70% zu reduzieren.
Ausnahmen hiervon werden nur bei nachweislich dem Tierwohl dienenden Haltungsverfahren und bei Ökobetrieben zugelassen. Bei kleineren genehmigungsbedürftigen Anlagen mit zwangsbelüfteten Stallanlagen sind die Anforderungen an den Stand der Technik nicht ganz so hoch, aber diese müssen die Ammoniakemission ebenfalls um immerhin 40% mindern.
Anforderungen gelten zukünftig auch für Bestandsanlagen
Diese Anforderungen sind auch für Bestandsanlagen von Bedeutung, denn im Fall der großen genehmigungsbedürftigen Anlagen gilt eine Verpflichtung zur Nachrüstung entsprechender ammoniakemissionsmindernder Techniken bis zum 01.12.2026 und für die kleinen genehmigungsbedürftigen Anlagen eine Nachrüstungspflicht bis zum 31.12.2028.
Diese auch für Bestandsanlagen gestiegenen Anforderungen sind jedoch nicht ohne die Berücksichtigung von Aspekten der Verhältnismäßigkeit zu sehen, was im Einzelfall bedeuten kann, dass die Nachrüstung von Abluftreinigungsanlagen nicht gefordert werden kann. Andererseits mag sich auch dem einen oder anderen die Frage stellen, ob er nicht einen zwangsbelüfteten Stall vor dem Hintergrund zukünftiger Vermarktungschancen zu einem Tierwohlstall umbauen sollte. Die TA Luft lässt diesen Weg unter entsprechenden Voraussetzungen durchaus zu.
Anforderungen an Mistlagerung gestiegen
Auch mit Blick auf die Unterflurabsaugung in Schweineställen, die Güllelagerung in Außenbehältern und die Festmistlagerung sind die Anforderungen für Bestands- und Neuanlagen mit der aktuellen TA Luft gestiegen. Auch hier steht im Fokus, die aus diesen Einrichtungen erfolgende Ammoniakemissionen zu reduzieren.
Den eigenen Betrieb überprüfen
Hinsichtlich der gestiegenen Anforderungen an den Stand der Technik und der festgelegten Umsetzungsfristen ist es also wichtig den eigenen Betrieb zu durchleuchten und bestehende Verpflichtungen zu erkennen und Überlegungen zu ihrer Umsetzung anzustellen.
Ein Drittel der Zeit bis zum ersten Umsetzungstermin Ende November 2026 ist bereits verstrichen. Wer sich mit diesem Thema noch nicht befasst hat, sollte die zur Verfügung stehende Zeit daher konstruktiv nutzen.
Zum Termin
Eine Möglichkeit, sich umfassend zu informieren, bietet das Online-Seminar der Landwirtschaftskammer Niedersachsen am 5. Oktober 2023: "Anforderungen der neuen TA Luft - wie können Tierhaltungsbetriebe reagieren" an. Hier erfahren Sie von den Experten der LWK, was künftig von den Betrieben verlangt wird und wie man baulich, technisch und ggf. auf andere Weise darauf reagieren kann.