
„Entwaldungsrichtlinie“ EUDR: Umsetzung um ein Jahr verschoben
Die Umsetzung der Verordnung für entwaldungsfreie Lieferketten (EUDR) wird um ein weiteres Jahr verschoben. Darauf haben sich EU-Kommission, Rat und Europaparlament geeinigt. Zudem soll es weitere Vereinfachungen geben.
von Agra Europe erschienen am 05.12.2025Der Trilog aus EU-Kommission, Rat und Europaparlament hat sich auf eine erneute Verschiebung der Verordnung für entwaldungsfreie Lieferketten (EUDR) um ein Jahr verständigt. Abschließend müssen noch Rat und EU-Parlament zustimmen, was als Formalie gilt. Die Co-Gesetzgeber haben sich mit dem erneuten Aufschub gegen den Willen der EU-Kommission durchgesetzt. Die Brüsseler Behörde hatte in ihrem Änderungsentwurf keine Verschiebung eingeplant.
Nach dem abschließenden Plazet von Rat und Parlament muss der vereinbarte Text vor Ende 2025 im Amtsblatt der EU veröffentlicht werden, damit die Änderungen in Kraft treten können. Andernfalls würden die bisherigen Fristen gelten. Die bisher gültige Version der EUDR muss derzeit noch ab dem 30. Dezember angewendet werden. Aus dem Europäischen Parlament heißt es, dass in der letzten Plenarsitzung zwischen dem 15. bis 18. Dezember über die Verschiebung abgestimmt werden soll.
Sechs Monate mehr Zeit für Kleinst- oder Kleinunternehmen
Während große Unternehmen und Händler die Verordnung ab dem 30. Dezember 2026 anwenden müssen, sollen kleine Unternehmen – dazu werden Privatpersonen sowie Kleinst- und Kleinunternehmen gezählt – erst ab dem 30. Juni 2027 die neuen Regelungen befolgen müssen. Durch diese zusätzliche Frist soll ein reibungsloser Übergang gewährleistet werden.
Insbesondere sollen die IT-Systeme der EU-Kommission bei der elektronischen Abgabe der Sorgfaltspflichterklärungen durch Unternehmen, Händler und ihre Vertreter verlässlich genutzt werden können. Das Europaparlament hatte im Trilog darauf gepocht, dass die zuständigen Behörden dazu verpflichtet werden, sich über schwerwiegende technische Fehler oder Störungen im Informationssystem auszutauschen.
Vereinfachung der Sorgfaltspflichten
Darüber hinaus hat sich der Trilog auch auf eine Reihe von inhaltlichen Vereinfachungen verständigt; beispielsweise bei den Sorgfaltspflichten. Die Verantwortung für diese Erklärungen soll bei den Unternehmen liegen, die ein relevantes Produkt als Erste auf dem EU-Markt in Verkehr gebracht haben. Dem nachgelagerten Bereich werden keine Pflichten auferlegt.
Die Vereinbarung reduziert zudem die Vorgaben für Kleinst- und Kleinunternehmen im Primärsektor. Diese müssen nun nur noch eine einmalige vereinfachte Erklärung abgeben. Aus Sicht des Rates und des Europaparlaments wird es den Betroffenen dadurch erleichtert, die Vorgaben zu erfüllen, ohne die Ziele des Gesetzes zu gefährden. Zudem muss die EU-Kommission bis zum 30. April 2026 einen Bericht vorlegen, um die Auswirkungen des Gesetzes und den Verwaltungsaufwand, insbesondere für Kleinst- und Kleinunternehmen, zu evaluieren.
Gesetz seit 2023 in Kraft
Ursprünglich wurde die EUDR Mitte 2023 von den Co-Gesetzgebern verabschiedet. Sie zielt darauf ab, den Klimawandel und den Verlust der biologischen Vielfalt zu bekämpfen. Die mit dem EU-Konsum von Kakao, Kaffee, Palmöl, Soja, Holz, Kautschuk und Rinderprodukten verbundene Entwaldung soll eingedämmt werden.
Der Grund dafür: Der EU-Konsum ist für rund 10 % der weltweiten Entwaldung verantwortlich. Palmöl und Soja sind nach Zahlen der EU-Kommission für mehr als zwei Drittel davon verantwortlich. Die Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation der Vereinten Nationen (FAO) schätzt, dass zwischen 1990 und 2020 circa 420 Mio. ha Wald durch Entwaldung verloren gingen. Diese Fläche ist größer als die gesamte EU.









