Geflügelpest: Baden-Württemberg verschärft Biosicherheitsmaßnahmen
In Baden-Württemberg gibt es seit Anfang des Jahres 11 Nachweise der Geflügelpest bei Wildvögeln. In dem Bundesland gelten ab dem 21. Januar landesweit Biosicherheitsmaßnahmen auch für kleinere Geflügelhaltungen.
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Deutschlandweit kam es seit September 2021 insgesamt zu mehr als 1900 Geflügelpestausbrüchen. Das Friedrich-Löffler-Institut (FLI) hat in seiner Risikobewertung das Eintragsrisiko ausgehend von Wildvögeln in die Geflügelhaltungen bundesweit als ‚hoch‘ eingestuft und empfiehlt Biosicherheitsmaßnehmen konsequent einzuhalten.
Das Ministerium für Ernährung, Ländlichen Raum und Verbraucherschutzdie in Baden-Württemberg verschärft daher die bereits landesweiten geltenden Biosicherheitsmaßnahmen für Haltungen mit mehr als 1000 Tieren. Die Biosicherheitsmaßnahmen müssen nun auch von für kleinere Geflügelhaltungen umgesetzt werden.
Ab dem 21.01.2023 muss daher jeder Halter von Hühnern, Puten, Perlhühnern, Rebhühnern, Fasanen, Laufvögeln, Wachteln, Enten und Gänsen einen Katalog von Maßnahmen zur Verhinderung der Einschleppung des Virus in seine Haltung einhalten.
„Neben der Sicherung der Stalleingänge gegen unbefugtes Betreten, das Tragen von Schutzkleidung durch betriebsfremde Personen sowie der Einhaltung von Reinigungs- und Desinfektionsmaßnahmen ist es unbedingt erforderlich, dass die Tierhalter unverzüglich das zuständige Veterinäramt informieren, wenn sie Krankheitserscheinungen oder unklare Todesfälle in ihrer Tierhaltung feststellen“, appellierte Minister Hauk an die Geflügelhalter. Diese labordiagnostischen Abklärungsuntersuchungen sind für in Baden-Württemberg gelegene Betriebe kostenfrei und sind ausschließlich in den Landesuntersuchungseinrichtungen durchzuführen. Die Vorgabe der Einhaltung dieser Bio-sicherheitsmaßnahmen gilt vorerst zeitlich unbegrenzt.
Das Ministerium für Ernährung, Ländlichen Raum und Verbraucherschutz weist zudem darauf hin, dass auch kleine Geflügelhaltungen zu privaten Zwecken beim zuständigen Veterinäramt angezeigt bzw. registriert werden müssen.
Allgemeinverfügung zur Anwendung von Biosicherheitsmaßnahmen bei Geflügel bzw. gehaltenen Vögeln zu präventiven Zwecken, Az.: 33-9123 Biosicherheit
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