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Arbeitnehmerrechte in der Fleischwirtschaft

Verfassungsbeschwerde abgelehnt

Mit Beschluss vom 1. Juni 2022 (Az.: 1 BvR 2888/20 u.a.) hat das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) die Verfassungsbeschwerden nicht angenommen, die sich gegen die COVID-19-bedingten, verschärften Mitarbeiterregeln richteten. 

Veröffentlicht am
Anton Mislawsky/shutterstock.com
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Nach § 6a Absatz 2 des „Gesetzes zur Sicherung von Arbeitnehmerrechten in der Fleischwirtschaft“ (GSA) ist der Einsatz von Leiharbeitern seit April 2021 nur noch eingeschränkt möglich und soll ab Beginn des Jahres 2024 vollständig verboten sein. Auch der Einsatz von selbstständigen Subunternehmern wurde untersagt. Für kleinere Betriebe gelten Ausnahmen. 

Die beschwerdeführenden Betriebe – sowohl Wursthersteller als auch betroffene Zeitarbeitsfirmen – rügten die Verletzung der grundgesetzlich garantierten Berufsfreiheit (Art. 12 GG). Hiermit scheiterten sie. Ihre Verfassungsbeschwerden wurden nicht einmal zur Entscheidung angenommen.

Darlegung der Beschwerdeführer unzureichend

Das BVerfG tendiert wohl dazu, die Unzulässigkeit der Verfassungsbeschwerden schon deshalb anzunehmen, weil die Beschwerdeführer vorher nicht versucht haben, die Rechtslage mittels anderer Rechtsbehelfe zu klären. Die Verfassungsbeschwerde ist immer „ultima ratio“. Entscheidend ist nach Auffassung des Gerichts, dass die Beschwerdeführer nicht ausreichend belegten, von § 6a GSA Fleisch in eigenen Rechten betroffen zu sein.

Da die beschwerdeführenden Betriebe ihre Ausgestaltung und die tatsächlich betroffenen Arbeitsanteile nicht ausreichend dargelegt hätten, seien die Verfassungsbeschwerden nicht zur Entscheidung anzunehmen. Eine Klärung der Frage, ob § 6a GSA Fleisch nun tatsächlich gegen Art. 12 GG verstößt, hat die Entscheidung nicht gebracht. Sie gibt allenfalls eine Anleitung, für die künftige sorgfältigere Begründung etwaiger weiterer Rechtsbehelfe gegen das Verbot von Subunternehmen und Leiharbeitnehmern in der fleischverarbeitenden Industrie.

Hier können Sie die vollständige Gerichtsentscheidung nachlesen.

 

 

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