
Agrarrechtler: Die Eckwerte taugen nichts
Die freiwilligen Eckwerte zur Haltung von Mastputen sind aus Sicht des Agrarrechtlers Prof. José Martínez nicht geeignet, die tierschutzrechtlichen Mindestanforderungen umzusetzen. Rechts- und Planungssicherheit erfordern nach seiner Überzeugung Regulierung.
von AgE erschienen am 30.04.2026Eindeutig ist nach Auffassung des Agrarrechtlers Prof. José Martínez die Botschaft, die das Bundesverwaltungsgericht mit seinem „Putenurteil“ vom 23. April an die Branche sendet: „Die bundeseinheitlichen Eckwerte für die Putenhaltung von 2013 taugen nicht zur Konkretisierung der tierschutzrechtlichen Mindestanforderungen nach § 2 Nr. 1 im Tierschutzgesetz (TierSchG)“, sagte der Direktor des Instituts für Landwirtschaftsrecht der Universität Göttingen gegenüber Agra Europe (AgE). Aus seiner Sicht ist damit das Kapitel der freiwilligen Selbstregulierung juristisch beendet.
Dem Hochschullehrer zufolge schafft das Leipziger Urteil Rechtsunsicherheit mit erheblicher betriebswirtschaftlicher Sprengkraft. „Ohne verbindliche Haltungsvorschriften müssen Veterinärbehörden künftig jeden Einzelfall am abstrakten Maßstab des § 2 Nr. 1 TierSchG messen“, warnte Martinez. Nach seiner Auffassung bieten die Puteneckwerte keinen Vertrauensschutz mehr. Betriebe, die bislang gutgläubig den Branchenstandard einhielten, gerieten nun in eine rechtliche Grauzone. Die berge das Risiko behördlicher Anordnungen bis hin zu Betriebsuntersagungen.
Regulierung schafft Rechts- und Planungssicherheit
Bundeslandwirtschaftsminister Alois Rainer steht laut Martinez nunmehr vor der Wahl: Entweder er setze auf zügiges Handeln und greife dabei auf die Vorarbeiten zurück, die sein Haus bereits Ende 2022 in Form von Eckpunkten für Mindestanforderungen geleistet habe. Oder aber der Minister nehme jahrelange rechtsunsichere Ad-hoc-Entscheidungen im Einzelfall in Kauf, die die Branche in existenzielle Planungsunsicherheit stürzen. Das Warten auf eine EU-Putenhaltungsverordnung sei hingegen keine Option. Der Grundgesetzartikel 20a verpflichte den deutschen Gesetzgeber, Regelungslücken im europäischen Tierschutzrecht zu schließen.
Für den Agrarrechtsprofessor steht außer Frage, dass Regulierung Rechts- und Planungssicherheit schafft. Das Bundesverwaltungsgerichtsurteil sei allerdings weniger eine Ohrfeige als vielmehr ein überfälliger Weckruf. „Wer jetzt auf ,Entregulierung’ setzt, verkennt die Rechtslage fundamental“, warnt Martinez. Das Urteil verschärfe die Anforderungen für Betriebe, die ohne klare Vorgaben operieren müssten. Eine wissenschaftsbasierte Verordnung würde paradoxerweise mehr Rechtssicherheit schaffen als der bisherige Status quo – auch wenn die Anpassungskosten erheblich sein würden. Die Alternative sei jedoch ein veterinärrechtlicher Flickenteppich mit 16 unterschiedlichen Vollzugspraktiken.











