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Gerichtsurteil

Wurst: Hüllen und Clips müssen austariert sein

Fleischverarbeitende Betriebe dürfen Hülle und Abbinder von Würsten nicht zur Füllmenge rechnen.

von Dietrich Rössel Quelle Dietrich Rössel erschienen am 07.05.2025
Auf vorverpackten Lebensmitteln muss die Nettofüllmenge angegeben werden. © Sidorov_Ruslan/Shutterstock
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Das Bundesverwaltungsgericht hat entschieden, dass ein Wurstproduzent Hülle und Abbinder der Wurst nicht zur Füllmenge rechnen darf, sondern deren Gewicht bei der Gewichtsangabe abziehen („austarieren“) muss. Das Eichamt hatte einer Produktionsfirma untersagt, Wurstverpackungen in den Verkehr zu bringen, bei denen die nicht verzehrbaren Bestandteile (Hüllen und Clips) zum Füllgewicht hinzugerechnet wurden.

Diese behördliche Entscheidung wurde nun in letzter Instanz bestätigt. Das Eichgesetz und die Fertigpackungsverordnung bestimmten, dass auf vorverpackten Lebensmitteln die Nettofüllmenge anzugeben sei. Daher sei die Untersagung des Eichamtes rechtmäßig gewesen. So hatte auch das erstinstanzliche Gericht entschieden. Das Berufungsgericht hatte die Verbotsverfügung dann allerdings erste einmal aufgeboben.

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