
Frist für Tierzahlmeldung endet am 31. Januar
Die Tierseuchenkasse NRW erinnert an die gesetzlich vorgeschriebene Meldung der Tierbestände. Betroffen sind landwirtschaftliche, gewerbliche und private Tierhaltungen.
von DGS Redaktion Quelle Landwirtschaftskammer NRW / Tierseuchenkasse NRW erschienen am 08.01.2026Die Tierseuchenkasse NRW weist darauf hin, dass Tierhalter in Nordrhein-Westfalen ihre jährliche Tierzahlmeldung bis spätestens 31. Januar abgeben müssen. Meldepflichtig sind Bestände von Pferden, Schweinen, Schafen, Ziegen, Gehegewild, Geflügel sowie Bienen einschließlich Ablegern. Die Meldung kann online unter www.tierzahlenmeldung-nrw.de erfolgen.
Die Verpflichtung gilt unabhängig davon, ob sich der Tierbestand gegenüber dem Vorjahr verändert hat. Maßgeblich ist entweder der Stichtag 1. Januar oder der Jahreshöchstbesatz, je nach Tierart. Schweine-, Schaf-, Ziegen-, Geflügel- und Bienenhaltungen müssen den Jahreshöchstbesatz melden. Für Pferde und Gehegewild ist eine Stichtagsmeldung zum 1. Januar erforderlich.
Eine Sonderregelung besteht für Rinderhaltungen. In diesem Fall übernimmt die Tierseuchenkasse NRW die Bestandsdaten zum 1. Januar und 15. Februar automatisch aus der HIT-Datenbank. Für Kameliden ist lediglich eine einmalige Erstanmeldung notwendig, eine jährliche Tierzahlmeldung entfällt.
Zusätzliche Meldepflichten bestehen, wenn sich bei Pferden und Gehegewild mit mehr als 50 Tieren der Bestand durch Zugänge aus anderen Betrieben bis zum 15. Februar um mehr als zehn Prozent erhöht. In diesem Fall ist bis spätestens 28. Februar eine schriftliche Nachmeldung erforderlich. Neu gegründete Tierbestände müssen jederzeit angezeigt werden.
Die Tierseuchenkasse NRW macht darauf aufmerksam, dass bei verspäteter oder unvollständiger Meldung im Seuchenfall keine oder nur gekürzte Entschädigungsleistungen gewährt werden. Auch Kosten etwa für Tierkörperbeseitigung sowie Reinigungs- und Desinfektionsmaßnahmen können dann unberücksichtigt bleiben.
Die Tierseuchenkasse NRW ist ein Sondervermögen der Landwirtschaftskammer NRW. Sie erhebt Beiträge von Tierhalterinnen und Tierhaltern, um im Seuchenfall Entschädigungen leisten und vorbeugende Maßnahmen fördern zu können. Weitere Informationen sind auf der Internetseite der Landwirtschaftskammer NRW verfügbar.








