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Interview mit Dr. Ursula Gerdes

Geflügelpest im Betrieb: Was im Ernstfall sofort zu tun ist

Die Geflügelpest bleibt eine reale Bedrohung für Betriebe jeder Größenordnung. Schon der Verdacht auf eine Infektion kann weitreichende Folgen haben: behördliche Maßnahmen, Betriebssperren, wirtschaftliche Verluste und eine enorme psychische Belastung für die Tierhalter. Entscheidend ist, im Ernstfall schnell, korrekt und besonnen zu handeln. Welche Stellen zu informieren sind, welche Maßnahmen sofort greifen und welche Unterstützung Betriebe erwarten können, erläutert Dr. Ursula Gerdes von der Niedersächsischen Tierseuchenkassen im Interview.

von DGS Redaktion Quelle Niedersächsische Seuchenkasse erschienen am 16.01.2026
Geflügelpest-Verdacht im Stall: Jetzt entscheidet konsequentes Handeln über das weitere Ausbruchsgeschehen. © Heiko Kueverling/Shutterstock
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Zur Person
Dr. Ursula Gerdes
arbeitet bei der Niedersächsischen Tierseuchenkasse. Hier ist sie für die Biosicherheit in der Tierhaltung verantwortlich.
DGS: Welche Stellen sind neben dem eigenen Tierarzt zu informieren, wenn bei Geflügel Symptome auftreten, die auf Geflügelpest hindeuten, zumal Infektionen mit H6- oder H9-Viren nicht bekämpfungspflichtig sind? „Das zuständige Veterinäramt ist in jedem Fall zu informieren, wenn ein Verdacht auf Geflügelpest besteht, entweder vom Tierhalter oder vom hinzugezogenen Tierarzt. Von dort aus werden die weiteren Maßnahmen wie Probenahme und Untersuchung sowie gegebenenfalls eine Bestandssperre veranlasst. DGS: Welche Sofortmaßnahmen sollten Geflügelhalter in einem solchen Verdachtsfall unverzüglich ergreifen? Besteht der Verdacht auf eine Infektion mit Geflügelpestviren im Bestand, muss zunächst sichergestellt werden, dass keine weitere Verschleppung der Erreger erfolgt. Das bedeutet, dass kein Verkehr von Geflügel, Personen, Fahrzeugen oder Geräten auf dem Betrieb stattfinden darf. Personen, die den Stall an diesem Tag betreten haben, sollten für mindestens 48 Stunden keine anderen Geflügelhaltungen aufsuchen. Da die Geflügelpest eine potenzielle Zoonose ist, sollte der Kontakt zwischen Mensch und Tier auf das notwendige Maß beschränkt werden. Die Versorgung der Tiere muss selbstverständlich weiterhin gewährleistet sein. Darüber hinaus gilt es, Ruhe zu bewahren und sich ausreichend Zeit für die folgenden Maßnahmen zu nehmen. DGS: An welche Ansprechpartner können sich betroffene Betriebe mit fachlichen und organisatorischen Fragen wenden? Das zuständige Veterinäramt ist der zentrale Ansprechpartner für alle Fragen rund um die Verdachtsabklärung und eine mögliche Seuchenbekämpfung. Fragen zur finanziellen Absicherung beantworten die Versicherungen sowie die Tierseuchenkassen. DGS: Welche behördlichen Maßnahmen sind in der Regel in Bezug auf den Tierbestand zu erwarten, abgesehen von Keulung, Bestandsbeseitigung, Reinigung und Desinfektion? Neben der Bestandssperre, der Tötung der empfänglichen Tiere und deren Räumung aus dem Bestand sind die fachgerechte Lagerung des Mistes sowie die Reinigung und Desinfektion nach Vorgaben der Veterinärbehörde erforderlich. Zudem müssen vorhandenes Geflügelfleisch und Eier, tierische Nebenprodukte, Futtermittel und Einstreu unschädlich beseitigt werden. Auch eine Entwesung der Ställe und der unmittelbaren Umgebung wird angeordnet. Ergänzend erfolgt durch das Veterinäramt eine Befragung zu möglichen Einschleppungsursachen. DGS: Unter welchen Voraussetzungen und nach welchem Zeitraum ist eine Wiederbelegung des Stalls möglich? Eine Wiederbelegung ist erst zulässig, wenn die Bestandssperre aufgehoben wurde und keine weiteren Sperrmaßnahmen durch eingerichtete Sperr- oder Wiedereinstallationsverbotszonen bestehen. Eine Sperrzone kann frühestens 30 Tage nach ihrer Einrichtung aufgehoben werden. Der konkrete Zeitpunkt hängt vom Einzelfall und der epidemiologischen Gesamtsituation ab. Die Aufhebung der Bestandssperre ist außerdem an den ordnungsgemäßen Abschluss der Reinigungs- und Desinfektionsmaßnahmen im Ausbruchsbestand gebunden. DGS: Wie finden Betriebe Unternehmen, die zur Tötung des Bestands berechtigt sind, und wer unterstützt bei der Auswahl? Tierseuchenkassen oder die Bundesländer haben in der Regel Verträge mit Organisationen oder Dienstleistern abgeschlossen, die im Seuchenfall die Tötung koordinieren oder selbst durchführen. Die zuständigen Veterinärbehörden stellen den Kontakt zu diesen Firmen her. DGS: Welche Entschädigungsleistungen sind vorgesehen, und welche Voraussetzungen müssen dafür erfüllt sein? Die Tierseuchenkassen übernehmen sowohl die Kosten für die Tötung und unschädliche Beseitigung der Tiere als auch die Entschädigung des sogenannten gemeinen Wertes. Dieser entspricht dem Verkehrs- oder Verkaufswert der Tiere im gesunden Zustand. Dabei werden unter anderem Alter, Nutzungsrichtung sowie etwaige Schlachterlöse früherer Mastdurchgänge berücksichtigt. Voraussetzung ist, dass der Tierhalter seiner Melde- und Beitragspflicht ordnungsgemäß nachgekommen ist und die tierseuchenrechtlichen Bestimmungen eingehalten hat. Andernfalls entfällt der Anspruch ganz oder teilweise. DGS: Wer trägt die wirtschaftlichen Verluste durch Sperrfristen und Produktionsausfälle? Wirtschaftliche Folgeschäden wie vernichtete Futtermittel oder Leerstände von Ställen werden nicht durch staatliche Mittel oder die Tierseuchenkassen ausgeglichen. Diese Risiken können über entsprechende Ertragsschadensversicherungen abgesichert werden. DGS: Welche Bedeutung hat die psychologische Betreuung für betroffene Tierhalter, und welche Unterstützungsangebote gibt es? Ein Seuchenfall stellt für betroffene Tierhalter eine erhebliche Ausnahmesituation dar. Eine psychologische Betreuung durch geschulte Personen kann daher sinnvoll sein, sofern dies gewünscht wird. Ansprechpartner finden sich je nach Region bei Kreisbauernverbänden, Landwirtschaftskammern oder kirchlichen Einrichtungen. Darüber hinaus stehen die bundesweite Telefonseelsorge sowie die Krisenhotline der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau zur Verfügung.
„Entscheidend ist im Verdachtsfall vor allem eines: Ruhe bewahren und jede weitere Verschleppung des Erregers konsequent verhindern.“ Dr. Ursula Gerdes