Geflügelpest im Betrieb - was jetzt zu tun ist
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Heiko Kueverling/colourbox.de
Besteht der Verdacht auf Geflügelpest im Betrieb, muss umgehend der Veterinär kontaktiert werden. Dieser entnimmt Proben und leitet die weiteren Untersuchungen ein. Innerhalb des Bestands sollte Schutzkleidung getragen werden; insbesondere Mund und Nase sind zu bedecken, um sich selbst zu schützen.
Bestätigter Seuchenfall: Vorgehen und Maßnahmen
Bestätigt sich der Seuchenverdacht, wird im Einvernehmen mit der zuständigen Behörde der Tierseuchenfall abgearbeitet. Dazu gehören die Anordnung der Keulung und die Bekanntgabe von Restriktionszonen. In einigen Bundesländern, insbesondere in den neuen Bundesländern, übernehmen die Behörden nach der Bestätigung alle weiteren Schritte. Halter müssen dann die behördlichen Weisungen ausführen. Das Tierseuchengesetz regelt die weiteren Schritte je nach Bundesland.
Durchführung der Keulung und Entsorgung
Die Bundesländer haben in der Regel Verträge mit spezialisierten Tötungsfirmen, die im Seuchenfall die Keulung durchführen und die Tiere entsorgen. In bestimmten Fällen dürfen die Betriebe auch selbst keulen, wenn der erforderliche Sachkundenachweis vorliegt.
Reinigung und Desinfektion
Anschließend erfolgt die Entsorgung und Desinfektion von verseuchter Einstreu, Kot und Gülle. Ställe, betroffene Betriebsflächen, Werkzeuge, Fahrzeuge und Schutzkleidung müssen gründlich gereinigt und desinfiziert werden. Die Sperr- und Beobachtungsgebiete werden gemäß der Geflügelpest-Verordnung frühestens 21 Tage nach Abschluss der Grobreinigung und Vordesinfektion aufgehoben.
Fristen der Tierseuchenkassen beachten
Die Meldung des Seuchenfalls muss innerhalb von 30 Tagen ab der behördlich angeordneten Tötung erfolgen, um den Anspruch bei der Tierseuchenkasse nicht zu verlieren. Ist alles abgewickelt, sollte der Schaden schließlich der Versicherung gemeldet werden, sofern eine abgeschlossen wurde.