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Hintergrund Aviäre Influenza

Entschädigung durch die Tierseuchenkasse

Die Tierseuchenkassen ersetzen den Wert der Tiere, die durch eine behördlich angeordnete Keulung getötet werden müssen. Halter sollten sich jedoch genau informieren, welche Bedingungen für eine Erstattung im Seuchenfall gelten, z. B. ob alle Meldefristen eingehalten wurden.
Veröffentlicht am
colourbox.de
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Basierend auf dem Tiergesundheitsgesetz leisten die Tierseuchenkassen finanzielle Entschädigungen für Tierverluste durch Seuchen und für Verluste, die bei behördlich angeordneten Maßnahmen zur Seuchenbekämpfung entstehen. Eine Entschädigung ist jedoch nur möglich, wenn Tierhalter ihre Pflichten erfüllen.

Meldepflicht und Beitragspflicht für Tierhalter

Tierhalter müssen meldepflichtige Bestände bei der zuständigen Tierseuchenkasse (TSK) registrieren und regelmäßig Beiträge entrichten. Die Entschädigungen werden anteilig vom Land und den Beiträgen der TSK-Mitglieder finanziert. Bei der Geflügelpest beteiligt sich oft auch die EU an den Kosten.

Entschädigung bei behördlich angeordneter Keulung

Die Tierseuchenkassen ersetzen bei behördlich angeordneter Keulung nur den Wert der getöteten Tiere. Der gemeine Wert wird gemäß §16 Tiergesundheitsgesetz ermittelt, ohne Rücksicht auf eine mögliche Wertminderung. Die Entschädigung ist jedoch auf einen Höchstsatz von 50 € je Tier (Geflügel) begrenzt.

Bedingungen für die Entschädigung

Die Kassen legen spezifische Bedingungen für die Entschädigung fest. Tierhalter sollten sich daher informieren, welche Voraussetzungen im Fall eines Seuchenausbruchs gelten. Eine rechtzeitige Meldung an die TSK und die fristgerechte Zahlung aller Beiträge sind zwingend notwendig. Zum Beispiel muss bei der TSK Mecklenburg-Vorpommern ein vollständig ausgefüllter Antrag auf Entschädigung spätestens 30 Tage nach der behördlich angeordneten Tötung der Tiere vorliegen. Nur bei fristgerechter Erfüllung von Melde- und Beitragspflichten besteht Anspruch auf Entschädigungen, Erstattungen und Beihilfen.

Unterschiede in der Meldepflicht je nach Bundesland

Die Meldepflicht und weitere Regelungen unterscheiden sich je nach Bundesland. Beispielsweise sind Bienen in Baden-Württemberg meldepflichtig, in Schleswig-Holstein jedoch nicht. Zudem müssen Tierhalter in Baden-Württemberg Bestände erst ab 25 Tieren melden, während in Schleswig-Holstein die Meldepflicht ab dem ersten Tier gilt.