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Rote Gebiete in Sachsen-Anhalt

Überwachung vorerst ausgesetzt

In Sachsen-Anhalt wird bis auf Weiteres der Vollzug der behördlichen Überwachung der Düngeregeln in den Roten Gebieten ausgesetzt. Landwirtschaftsminister Schulze begründet diesen Schritt mit dem jüngsten Urteil des Bundesverwaltungsgerichts. Für ihn fehlt damit die bundesrechtliche Grundlage für die Gebietsausweisung. Zugleich pocht der Minister auf eine rasche bundesrechtliche Nachsteuerung.

von AgE erschienen am 08.12.2025
Konkret geht es um die Einhaltung der Düngeregeln nach § 13a Absatz 2 und Absatz 3 der Düngeverordnung (DüV) in den mit Nitrat belasteten Gebieten. © 2024 angel217/Shutterstock
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Sachsen-Anhalt setzt bis auf Weiteres den Vollzug der behördlichen Überwachung der Düngeregeln in den Roten Gebieten aus. Das hat das Magdeburger Landwirtschaftsministerium am Freitag (5.12.) bekannt gegeben. Konkret geht es um die Einhaltung der Düngeregeln nach § 13a Absatz 2 und Absatz 3 der Düngeverordnung (DüV) in den mit Nitrat belasteten Gebieten.

Laut Ressortangaben führen bereits festgestellte Verstöße nicht zu Kürzungen der EU-Beihilfen. Alle übrigen Vorgaben der DüV gelten unverändert fort. Vor dem Hintergrund der bundeseinheitlichen Sperrfristen bis zum 31. Januar 2026 erwartet das Landwirtschaftsministerium keine negativen Auswirkungen auf den Gewässerschutz.

Nach den Worten von Landwirtschaftsminister Sven Schulze hat das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts eindeutig gezeigt, dass die bundesrechtliche Grundlage für die Gebietsausweisung nicht trägt. Er mahnte eine rasche bundesrechtliche Nachsteuerung an, damit Gebietsausweisung und Vollzug der Düngeverordnung wieder rechtssicher erfolgen können. Aktuell gehe es darum, die ohnehin vorhandene Unsicherheit zu begrenzen.

Das Berliner Agrarressort hat bislang offengelassen, wie es reagiert, und auf unterschiedliche Rechtsauffassungen verwiesen. Das BMLEH will den Fokus auf die Verursachergerechtigkeit legen. Auch Mecklenburg-Vorpommern hatte kürzlich reagiert und den Vollzug der besonderen Anforderungen in den Roten Gebieten gemäß der Düngelandesverordnung bis auf Weiteres ausgesetzt. 

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