
Gesetzentwurf vorgelegt
In Niedersachsen soll ein Agrarstrukturgesetz kleineren Familienbetrieben und Betriebsgemeinschaften sowie jungen gut ausgebildeten Existenzgründern den Zugang zu Ackerland erleichtern. Landtransaktionen mit einem Kaufpreis, der 50% über dem Verkehrswert liegt, sowie Verkäufe an Betriebe, deren Größe über dem Achtfachen des durchschnittlichen niedersächsischen Betriebs liegt, sollen untersagt werden können.
von AgE Quelle AgE erschienen am 27.08.2025Die niedersächsische Landesregierung hat den Entwurf eines Gesetzes zur Sicherung und Verbesserung der bäuerlichen Agrarstruktur in Niedersachsen beschlossen. Mit der Gesetzesinitiative, die jetzt dem Landtag zugeleitet wurde, soll der Zugang zu Acker- und Grünland für aktive landwirtschaftliche Betriebe erleichtert werden, hieß es am Dienstag (26.8.) aus Hannover.
Ständig steigende Kaufpreise hätten dazu geführt, dass es nicht mehr möglich sei, aus den Ernteerträgen Flächenzukäufe zu refinanzieren. Boden drohe so immer stärker zum Spekulationsobjekt zu werden. Mit dem Agrarstrukturgesetz will die rot-grüne Landesregierung Spekulationen mit ländlichem Grund und Boden eindämmen und Flächen- und Anteilserwerbungen durch außerlandwirtschaftliche Investoren entgegenwirken. Gleichzeitig verspricht man sich von dem Gesetz eine dämpfende Wirkung auf die Pachtpreise. Daneben will die Landesregierung Wachstumschancen für kleine und mittlere Familienbetriebe und Betriebsgemeinschaften verbessern und Existenzgründungen junger, gut ausgebildeter Menschen durch den Zugang zu Land ermöglichen.
Landwirtschaftsministerin Miriam Staudte zufolge soll das Agrarstrukturgesetz dazu beitragen, den Bodenmarkt wieder zu „normalisieren“.
Versagensmöglichkeit bei MondpreisenIm geplanten Agrarstrukturgesetz enthalten ist eine Versagungsmöglichkeit der zuständigen Genehmigungsbehörden bei einem Kaufpreis von 50% über dem Verkehrswert beziehungsweise über der durchschnittlichen Pacht. Die Genehmigungsbehörden sollen des Weiteren die Möglichkeit erhalten, den Verkauf beziehungsweise die Verpachtung von land- oder forstwirtschaftlichen Flächen zu versagen, wenn es dadurch zu einer agrarstrukturell nachteiligen Flächenanhäufung kommen würde. Im Vergleich zur ersten Fassung des Gesetzentwurfs wurden die Obergrenzen für den Kauf von landwirtschaftlichen Flächen nach der Verbändeanhörung angehoben. Künftig soll die Genehmigung für Kauf dann versagt oder eingeschränkt werden können, wenn die Betriebsgröße ein Achtfaches beziehungsweise für Personengesellschaften oder Genossenschaften ein Zehnfaches über der durchschnittlichen Fläche niedersächsischer Betriebe liegt. Auch wenn ein direkter Zusammenhang zwischen der Fläche und dem erwerbenden oder pachtenden Betrieb fehlt, beispielsweise bei großer räumlicher Entfernung, sollen die Behörden die Möglichkeit bekommen, den Verkauf oder die Verpachtung zu untersagen.
Änderungen auch bei der AnzeigepflichtÄnderungen sind auch bei der Anzeigepflicht von Pachtgeschäften geplant: Künftig sollen nur die Verpächter verpflichtet sein, den Abschluss oder die Änderung eines Landpachtvertrages anzuzeigen. Eine „Abwälzung“ dieser Pflicht auf den Pächter soll nach den Plänen der Landesregierung nicht mehr möglich sein. Sollen Anteile beziehungsweise Beteiligungen an landwirtschaftlichen Unternehmen und ländlichem Grundbesitz von außerlandwirtschaftlichen Investoren in sogenannten Share Deals erworben, veräußert oder verpachtet werden, sieht der Gesetzesentwurf eine Zustimmungspflicht der Genehmigungsbehörden vor. Bisher unterliegen der Landesregierung zufolge nur Vorgänge einer Genehmigungspflicht, bei denen ein direkter Eigentümerwechsel an der Fläche stattfindet. Bei Share Deals bleibt die Gesellschaft jedoch unverändert Eigentümerin der Fläche. Es komme somit bisher zu intransparenten Anteilsveränderungen innerhalb der Gesellschaften zum Beispiel durch Anteilserwerb, Verschmelzung, Spaltung und Anwachsung.
Wenn die Niedersächsische Landgesellschaft (NLG) im Rahmen ihrer Zuständigkeit bislang ein Vorkaufsrecht für landwirtschaftliche Flächen geltend gemacht hat, war sowohl von der NLG als auch von dem nacherwerbenden Betrieb die Grunderwerbsteuer abzuführen. Mit der Gesetzesänderung soll geregelt werden, dass der Kauf von der NLG künftig sogleich für den Nacherwerbenden getätigt wird. Damit könnte der bürokratische Aufwand minimiert werden und die Grunderwerbsteuer würde nur einmalig fällig.