
Gesetz zur Tierhaltungskennzeichnung: Agrarminister fordern Fristverschiebung
Geht es nach der Agarministerkonferenz, sollte die Frist für die Umsetzung des Tierhaltungskennzeichnungsgesetzes vom 1. August 2025 auf den 1. Januar 2026 verschoben werden.
von AgE erschienen am 31.03.2025Die Agrarministerkonferenz (AMK) hat dafür plädiert, die Frist für die Umsetzung des Tierhaltungskennzeichnungsgesetzes vom 1. August 2025 auf den 1. Januar 2026 zu verschieben. Die geschäftsführende Bundesregierung solle - unabhängig von der Grundsatzentscheidung eines künftigen Kabinetts - dazu jetzt alle Schritte einleiten, heißt es in einem dazu am Freitag (28.3.) vorgelegten Beschluss. Signale aus der Wirtschaft deuteten darauf hin, dass das Gesetz nicht entsprechend der bisherigen Frist umgesetzt werden könne.
Probleme bei der Umsetzung sind zu klären
Wie Mecklenburg-Vorpommerns Landwirtschaftsminister Dr. Till Backhaus gegenüber der Presse erläuterte, müssten zunächst bestehende Probleme bei der Umsetzung analysiert werden. Eine Fristverlängerung bedeute aber keine grundsätzliche Änderung der Tierwohlpolitik, betonte der SPD-Politiker. Vielmehr müsse der Weg hin zu mehr Tierwohl in der Landwirtschaft weiter gegangen werden.
Von der Parlamentarischen Staatssekretärin Ophelia Nick kam Kritik. Verbraucher müssten auf mehr Transparenz und echte Wahlfreiheit beim Fleischkonsum nun weiterhin warten. Auch an Planungssicherheit sei bei diesem Beschluss überhaupt nicht gedacht worden. Die Landwirte hätten sich auf den beschlossenen Zeitplan verlassen. Die AMK kreiere dadurch ein Durcheinander, das in vielen Betrieben und Behörden zu spüren sein werde.
Tierhaltungs- und Betreuungsverbote bundesweit verfügbar machen
Mit einem weiteren Beschluss forderte die AMK, Informationen über verhängte Tierhaltungs- und Betreuungsverbote für die Tierschutzbehörden bundesweit verfügbar zu machen. Der Vollzug eines Verbotes könne bislang durch den Umzug in das Zuständigkeitsgebiet einer anderen Behörde vereitelt werden, wenn diese von dem bestehenden Tierhaltungs- und Betreuungsverbot keine Kenntnis habe.