Ablauf der 16-Wochenfrist für "Eier aus Freilandhaltung"
In Anbetracht der anhaltenden Bedrohung für die Geflügelbestände durch die hochpathogene Aviäre Influenza ist zu erwarten, dass die bestehenden Aufstallungsanordnungen bis auf weiteres aufrechterhalten bleiben. Das teilt der Geflügelwirtschaftsverband Schleswig-Holstein und Hamburg mit.
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Daraus folgen Einschränkungen für die Vermarktung der Eier aus Freilandhaltung.
- 16-Wochen-Frist läuft aus
Nach den EU-Vorgaben zur Eiervermarktung muss die Vermarktung der Eier aus Freilandhaltung nach einer Frist von 16 Wochen ohne Auslauf angepasst und die danach erzeugten Eier aus Freilandhaltungen als „Eier aus Bodenhaltung“ deklariert werden. - Unterschiedliche Fristen zu beachten
Wann die 16-Wochen-Frist abläuft, hängt von dem konkreten Zeitpunkt der Anordnung ab und ist dabei herdenspezifisch zu betrachten. Bei der für den Geflügelhalter individuellen Fristberechnung sind folgende Aspekte zu beachten:
- Frist läuft für jede Herde separat
Die 16-Wochen-Frist ist für jede Herde separat zu prüfen. Ein Freilandbetrieb, der während einer andauernden Stallpflicht neue Junghennen einstallt, kann seinen Freilandstatus für diese Herde für insgesamt 16 Wochen aufrechterhalten. Die übliche Eingewöhnungszeit ohne Freilandzugang ist dabei in diese 16 Wochen einzurechnen. - Frühe Anordnungen beachten für Betriebe in frühen Risikogebieten
In einigen Kreisen wurde frühzeitig eine Aufstallung in Risikogebieten oder aufgrund eines Ausbruchs bei Hausgeflügel angeordnet. Wenn der Geflügelbetrieb in einem dieser Gebiete lag, dürfte für ihn ein früheres Datum für die 16-Wochen-Frist maßgeblich sein.
Für eine rechtsverbindliche Auskunft zu Ihrem individuellen Standort und Ihrer individuellen Herde wenden Sie sich bitte an das Kreisveterinäramt oder das Landeslabor.
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