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Bundesverwaltungsgericht

Putenhaltung auf dem Prüfstand

Das Bundesverwaltungsgericht verhandelt darüber, ob Behörden strengere Vorgaben für die Putenhaltung festlegen können, um die Vorgaben des Tierschutzgesetzes zu erfüllen. Geklärt wird auch, ob es dafür einer Rechtsverordnung bedarf.

von AgE erschienen am 22.04.2026
Eine Klage von Tierschützern könnte weitreichende Folgen haben. © sergey kolesnikov/Shutterstock.com
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Eine Entscheidung von richtungsweisender Bedeutung für die künftige Putenhaltung in Deutschland wird das Bundesverwaltungsgericht demnächst fällen. Es geht um die Frage, ob die zuständigen Behörden ohne Weiteres strengere Anforderungen an die Haltung von Puten stellen können, um den Vorgaben des Tierschutzgesetzes gerecht zu werden, oder ob es dazu einer Rechtsverordnung bedarf. Die mündliche Verhandlung dazu findet am 23. April in Leipzig statt. Wann das Urteil ergeht, ist noch nicht bekannt.

Sowohl die Erzeuger- als auch die Tierschutzseite betonen im Vorfeld die Tragweite der anstehenden Entscheidung. Der Verband Deutscher Putenerzeuger (VDP) befürchtet einen Wildwuchs unterschiedlicher Haltungsbedingungen, sollten künftig einzelne Veterinärämter weitergehende Anforderungen an die Putenmast stellen können als bisher. In dem Falle sei mittel- und langfristig damit zu rechnen, dass Betriebe abwanderten, die bisher mindestens nach den tierschutzrechtlichen Standards der bundeseinheitlichen Eckwerte für eine freiwillige Vereinbarung zur Haltung von Mastputen aus dem Jahr 2013 arbeiteten.

Die Albert Schweitzer Stiftung für unsere Mitwelt, die die Verbandsklage des Vereins „Menschen für Tierrechte Baden-Württemberg“ unterstützt, erwartet eine Entscheidung von bundesweiter Bedeutung. Im Verfahren gehe es im Kern darum, inwieweit der Staat Verantwortung im Tierschutz übernehmen müsse. Das Bundesverwaltungsgericht entscheide über die Grundsatzfrage, ob Behörden auch ohne spezielle Puternverordnung strengere Anforderungen als bisher stellen dürften, um das Tierschutzgesetz durchzusetzen. Keinesfalls dürften fehlende Verordnungen Freibrief für tierschutzwidrige Zustände sein.

Schwerwiegende Beeinträchtigungen

In dem vorliegenden Fall hatten die Tierschützer gegen die Haltungsbedingungen in einem Putenmastbetrieb im Kreis Schwäbisch Hall geklagt. Ihr Antrag, das Land Baden-Württemberg müsse gegen die Putenhaltung einschreiten, wurde vom Verwaltungsgericht Stuttgart abgelehnt. Im Berufungsverfahren verpflichtete der Verwaltungsgerichtshof (VGH) Mannheim das Land, über das zuständige Veterinäramt die Haltungsbedingungen neu zu bewerten. Gleichzeitig hat der VGH entschieden, dass der Kläger weder einen Anspruch auf Untersagung der Putenhaltung insgesamt habe noch auf ein Verbot für das Halten bestimmter Zuchtlinien, die nach Auffassung der Tierschützer Ergebnis verbotener Qualzucht seien.

Laut Verwaltungsgerichtshof entspricht die Haltung der Puten im betreffenden Betrieb nicht den Anforderungen des Tierschutzgesetzes. Die Beeinträchtigungen der Grundbedürfnisse der Puten seien so schwerwiegend, dass sich wirtschaftliche Interessen dagegen nicht durchsetzen könnten. Bei den festgestellten Verstößen gegen das Tierschutzgesetz müsse die Behörde einschreiten. Welche konkreten Maßnahmen zu ergreifen seien, liege in ihrem Ermessen. Von Tierschutzseite heißt es, der Mastbetrieb wirtschafte nach den freiwilligen Eckwerten der Branche.