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Hintergrund Aviäre Influenza

Biosicherheitsmaßnahmen - Vorbeugung gegen Aviäre Influenza

Unter Biosicherheitsmaßnahmen versteht man Vorsichtsmaßnahmen, die sowohl den Eintrag von Tierseuchenerreger aus der Umwelt erschweren also auch eine weitere Verbreitung von infizierten Betrieben möglichst zu unterbinden. Tierhalter sind zudem zur Einhaltung von Biosicherheitsmaßnahmen gesetzlich verpflichtet (z. B. nach Tiergesundheitsgesetz und Geflügelpest-Verordnung – GeflPestSchV).
Veröffentlicht am
ZDG/shutterstock.com 
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Nichtbeachtung kann teuer werden: Eine Kürzung oder der komplette Ausfall von Entschädigungszahlungen im Tierseuchenfall droht (§§ 3 bis 6 GeflPestSchV).

Grundregeln für alle Geflügelhalter

  • Freilandhaltung: Tiere dürfen kein Oberflächenwasser trinken, und die Fütterung darf nur an Stellen erfolgen, die für Wildvögel unzugänglich sind.
  • Schutz vor Wildvögeln: Futter, Einstreu und alle Gegenstände, die das Geflügel berührt, müssen vor Wildvögeln geschützt werden.
  • Schutzkleidung: Personen, die Ein- und Ausstallungen durchführen, müssen gereinigte und desinfizierte Schutzkleidung oder Einwegkleidung tragen. Diese muss nach dem Ausziehen erneut gereinigt, desinfiziert oder fachgerecht entsorgt werden.

Zusätzliche Vorschriften für Betriebe mit über 1.000 Tieren

  • Sicherung der Ställe: Ställe und Aufenthaltsorte des Geflügels müssen gegen unbefugten Zutritt und unerlaubtes Befahren gesichert sein.
  • Betriebsfremde Personen: Sie müssen betriebseigene Schutzkleidung tragen und diese beim Verlassen sofort ausziehen und entsprechend reinigen oder entsorgen.
  • Reinigung von Werkzeugen und Ställen: Nach jeder Ein- und Ausstallung müssen Werkzeuge, Verladeplätze und geleerte Ställe inklusive Einrichtung gereinigt und desinfiziert werden.
  • Fahrzeughygiene: Betriebsinterne Fahrzeuge müssen nach jedem Transport auf einem befestigten Platz gereinigt und desinfiziert werden.
  • Gemeinsam genutzte Geräte: Fahrzeuge, Maschinen und Gerätschaften, die von mehreren Betrieben verwendet werden, müssen vor Übergabe im abgebenden Betrieb gereinigt und desinfiziert werden.
  • Schadnagerbekämpfung: Eine dokumentierte Schadnagerbekämpfung muss regelmäßig durchgeführt werden.
  • Verendetier-Lagerung: Einrichtungen zur Aufbewahrung von verendetem Geflügel sind mindestens einmal im Monat zu reinigen und zu desinfizieren.
  • Hygiene-Einrichtungen: Eine betriebsinterne Einrichtung zum Händewaschen und zur Desinfektion der Schuhe muss vorhanden sein.
  • Meldepflicht: Bei erhöhten Sterberaten (ab drei Tieren bei bis zu 100 Tieren oder über 2 % bei größeren Beständen) sowie bei starken Leistungseinbrüchen muss ein Tierarzt zur Geflügelpest-Abklärung hinzugezogen werden. Bei Wassergeflügel gilt dies ab einer dreifach erhöhten Sterberate oder Leistungsminderung um mehr als 5 %.

Warnung vor indirektem Vireneintrag in geschlossene Ställe

Das Friedrich-Loeffler-Institut (FLI) warnt vor indirektem Vireneintrag in Ställe. Risiken bestehen durch Einstallung, Personen- und Fahrzeugverkehr, Geräte, Futter, Einstreu und Wasser. Auch nicht sichtbare Spuren von Kot oder Nasensekreten von Wildvögeln reichen laut FLI für eine Übertragung aus.