
Bundesrat segnet Anpassung ab
Die nationalen Regelungen zur Meldung von Tierseuchen werden künftig in einem Regelwerk, konkret der Tierseuchenmeldeverordung, zusammengefasst und an das neue EU-Tiergesundheitsrecht angepasst. Dazu hat der Bundesrat zugestimmt.
von AgE Quelle AgE erschienen am 02.02.2026Die Neuregelung des Tierseuchenmelderechts hat am Freitag (30. Januar 2026) auch den Bundesrat passiert, nachdem der Bundestag der Verordnung erst wenige Tage zuvor zugestimmt hatte. Damit werden die nationalen Regelungen zur Meldung von Tierseuchen künftig in einem Regelwerk, konkret der Tierseuchenmeldeverordnung, zusammengefasst und an das neue EU-Tiergesundheitsrecht angepasst.
Allerdings ist das deutsche Recht künftig strikter als die EU-Vorgaben. So sollen laut der Verordnung einige nicht EU-gelistete Seuchen in Deutschland auch künftig meldepflichtig sein, darunter die Chlamydiose der Schafe.
Durch die Neuregelung entfällt in Übereinstimmung mit dem EU-Tiergesundheitsrecht auch die bisherige nationale Unterscheidung zwischen „anzeigepflichtigen Tierseuchen“ und „meldepflichtigen Tierkrankheiten“. Die nach der neuen Verordnung zu meldenden Seuchen sollen fortan als „meldepflichtige Seuchen“ bezeichnet werden.
Reaktion auf Vogelgrippe
Daneben stimmte der Bundesrat dem Gesetz zur Änderung des Tiergesundheitsgesetzes, des Tierarzneimittelgesetzes und des tiergesundheitsrechtlichen Bußgeldgesetzes zu. Damit steigt der Entschädigungshöchstsatz im Fall eines Seuchenausbruchs bei Geflügel rückwirkend zum 1. Oktober 2025 von 50 Euro auf 110 Euro je Tier. Diese Änderung hatte der Ernährungsausschuss des Bundestages im Dezember in den Gesetzentwurf eingebracht, als Reaktion auf die umfangreichen betrieblichen Verluste durch den jüngsten Seuchenzug der Geflügelpest.








