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Rentenpaket

Landwirte profitieren

Rentenerhöhungen in der GRV schlagen sich in der Alterssicherung der Landwirte nieder. Die Begrenzung des Beitragssatzes dämpft auch die Beitragsentwicklung in der AdL. Mütterrente und Aktivrente gelten nicht für AdL-Versicherte. Trotz fortschreitendem Strukturwandel will das Bundeslandwirtschaftsministerium die Hürden für die Befreiung von der Versicherungspflicht in der AdL nicht anheben.

von AgE erschienen am 26.11.2025
Haltelinien für Rentenniveau und Beitragsanstieg wirken in der AdL.  © 2025 TANYARICO/Shutterstock
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Das derzeit innerhalb der Koalition strittige „Rentenpaket 2025“ wirkt sich unmittelbar auf die Alterssicherung der Landwirte (AdL) aus. Das gilt beispielsweise für die sogenannte Haltelinie, mit der für das durchschnittliche Rentenniveau in der gesetzlichen Rentenversicherung (GRV) bis 2031 auf 48% der Löhne gesichert werden soll. Bislang ist die Haltelinie nur bis zum Jahr 2025 festgeschrieben. Wie ein Sprecher des Bundeslandwirtschaftsministeriums gegenüber AGRA Europe erläuterte, müsste eine Verlängerung der derzeit geltenden Haltelinie mit entsprechenden Rentenanpassungen unterlegt sein, um das festgeschriebene Rentenniveau zu halten. Die erforderlichen Rentenanpassungen würden dann entsprechend für die Alterssicherung der Landwirte gelten. Ähnlich verhält es sich bei den Beiträgen. Auch hier sieht das Rentenpaket eine Haltelinie bis 2031 vor. Ziel ist es, dass der Beitragssatz in der gesetzlichen Rentenversicherung bis dahin die Marke von 20% nicht überschreitet. Die Berechnung des Einheitsbeitrages in der AdL bezieht den Beitragssatz zur GRV mit ein. Das bedeutet, dass sich eine Begrenzung des Beitragssatzes auch begrenzend auf die Beitragsentwicklung in der Alterssicherung auswirkt.

Der Ministeriumssprecher stellte zudem klar, dass weitere Bestandteile des Rentenpakets nicht für Versicherte in der AdL gelten. Das betrifft sowohl die vorgesehene Ausweitung der Mütterrente für Frauen, deren Kinder vor 1992 geboren sind und für die künftig drei Jahre statt bislang zweieinhalb Jahre als Erziehungszeiten für die Rente anerkannt werden soll, als auch die sogenannte „Aktivrente“. Die als „Mütterrente“ bezeichneten Kindererziehungszeiten werden für den berechtigten Personenkreis nicht in der AdL, sondern generell in der gesetzlichen Rentenversicherung berücksichtigt. Daher ergeben sich durch die geplante Ausweitung keine Auswirkungen für die Versicherten in der AdL. Die geplante Aktivrente sieht einen Steuerfreibetrag in Höhe von 2.000 Euro monatlich für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer für sozialversicherungspflichtige Einnahmen vor, die sie nach Erreichen der Regelaltersgrenze aus nichtselbständiger Beschäftigung erzielen. Selbstständige sollen hier generell nicht miteinbezogen werden. Damit bleiben auch Landwirte bei dieser Regelung außen vor.

Immer weniger Beitragszahler, immer mehr Rentner

Nicht bange ist dem Bundeslandwirtschaftsministerium um die Zukunft der Alterssicherung der Landwirte. Der Sprecher erinnerte an das Inkrafttreten der Organisationsreform zum 1. Januar 2013. Mit der Schaffung der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau (SVLFG) als Bundesträger für alle Zweige der landwirtschaftlichen Sozialversicherung sei deren Organisation an den fortschreitenden Strukturwandel in der Landwirtschaft angepasst worden. Gleichzeitig habe man die Grundlage geschaffen, „das bewährte berufsständische soziale Sicherungssystem dauerhaft zu sichern und seine Leistungsfähigkeit zu erhalten.“ 

Der Optimismus im Berliner Agrarressort täuscht allerdings nicht darüber hinweg, dass sich der Strukturwandel weiter massiv auf die Alterssicherung der Landwirte auswirken wird. Aus dem soeben von der Bundesregierung vorgelegten Lagebericht über die AdL geht hervor, dass im Jahr 2025 rund 146.000 Versicherten rund 508.000 Rentnerinnen und Rentnern gegenüberstehen. Das entspricht einem Verhältnis Beitragszahler-Leistungsempfänger von 1:3,5. In zehn Jahren sinkt die Zahl der Versicherten den Prognosen zufolge auf rund 103.000, die der Rentnerinnen und Rentner auf rund 438.000. Dann kommen auf einen Beitragszahler rechnerisch schon 4,3 Rentenbezieher. Die wachsende Kluft zwischen Einnahmen und Ausgaben trägt der Bund aufgrund der gesetzlich festgeschriebenen Defizitdeckung in der AdL.