
Kein Verbandsklagerecht im Bund
Auf absehbare Zeit wird es für anerkannte Tierschutzorganisationen kein Verbandsklagerecht geben. Die Bundesregierung begründet ihre Haltung in einer Antwort auf eine Kleine Anfrage mit der Zuständigkeit der Länder für den Vollzug der tierschutzrechtlichen Vorschriften.
von AgE erschienen am 22.10.2025Die Bundesregierung plant derzeit nicht, ein Verbandsklagerecht für anerkannte Tierschutzorganisationen auf Bundesebene einzuführen. Zur Begründung weist die Regierung in ihrer Antwort auf eine Kleine Anfrage der Linken-Bundestagsfraktion darauf hin, dass der Vollzug der tierschutzrechtlichen Vorschriften den nach Landesrecht zuständigen Behörden obliege. Diese könnten beurteilen, welche Maßnahme im Einzelfall sinnvoll und zielführend sowie nach den jeweiligen Rechtsvorschriften verhältnismäßig sei. „Die zuständigen Behörden vor Ort besitzen die erforderliche Sachnähe und verfügen über die im Einzelfall entscheidenden Informationen für eine angemessene Beurteilung der betreffenden Umstände“, heißt es in der Antwort.
Regierungsangaben zufolge haben einige Bundesländer bereits ein Verbandsklagerecht verankert, mit dem anerkannten Tierschutzverbänden die Möglichkeit zur Klage gegen tierschutzrechtliche Verwaltungsakte eingeräumt werde. Für die Bundesregierung ist diese Verankerung auf Länderebene „geeignet und angemessen“, um mögliche Defizite beim Vollzug des Tierschutzrechtes beheben zu können.
Wie aus der Antwort weiter hervorgeht, misst die Bundesregierung der Aufnahme des Tierschutzes als Staatszielbestimmung in das Grundgesetz im Jahr 2002 eine erhebliche Bedeutung bei. Damit sei dem Tierschutz in Deutschland ein deutlich stärkeres Gewicht gegeben worden. „Dem ethischen Tierschutz wurde damit Verfassungsrang verliehen“, stellt die Regierung fest. Das Staatsziel Tierschutz richte sich in erster Linie an den Gesetz- und Verordnungsgeber. Für die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sei das Schutzgebot des Artikels 20a Grundgesetz Auslegungs- und Abwägungshilfe bei der Konkretisierung unbestimmter Rechtsbegriffe sowie bei der Betätigung von Ermessen. Die Staatszielbestimmung rufe den Gesetzgeber dazu auf, im einfachen Recht die Belange und den Schutz der Tiere entsprechend ihren unterschiedlichen Entwicklungsstufen im Ausgleich mit anderen berechtigten Interessen zu verwirklichen.