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Tierarzneimittelgesetz (TAMG)

Neue Meldepflicht: Geflügelbetriebe müssen Nutzungsart melden

Durch die Änderung des Tierarzneimittelgesetzes (TAMG) und der damit verbundenen Neuaufnahme ins Antibiotikaminimierungskonzept (ABM) von Lege- und Junghennen, müssen die betroffenen Geflügelbetriebe einmalig die Betriebsdaten und die gehaltene Nutzungsart im Herkunftssicherungs- und Informationssystem für Tiere (HI-Tier) eintragen.

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Betriebe mit Lege- und Junghennen müssen erstmalig ihre Betriebsdaten und die gehaltene Nutzungsart im Herkunftssicherungs- und Informationssystem für Tiere (HI-Tier) eintragen.
Betriebe mit Lege- und Junghennen müssen erstmalig ihre Betriebsdaten und die gehaltene Nutzungsart im Herkunftssicherungs- und Informationssystem für Tiere (HI-Tier) eintragen.Rawpixel.com/Shutterstock.com
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Die Meldung der Daten sollte bis zum 14. Januar 2023 erfolgt sein. Möglicherweise wird eine verspätete Meldung vorerst nicht sanktioniert, trotzdem sollte die Nutzungsart schnellstmöglich in HIT hinterlegt werden. Die mitteilungspflichtigen Nutzungsarten sowie die neu festgelegten Bestandsuntergrenzen können Sie im Herkunftssicherungs- und Informationssystem für Tiere (HI-Tier) einsehen.

Während Tierärzte und Tierärztinnen seit Jahresbeginn die Mengen antibakterieller Wirkstoffe, die in Form von Tierarzneimitteln abgegeben, angewendet oder verschrieben werden, erfassen und übermitteln müssen, sind Tierhaltende (bzw. vom Tierhaltenden benannte Dritte) zu folgenden Meldungen in HI-Tier verpflichtet:

  • Mitteilungen zu Nutzungsart,
  • Bestand und Bestandversänderungen,
  • sofern keine Antibiotika in einem Halbjahr angewendet wurden - Mitteilung zur Nullmeldung.

Hintergrund:

Seit dem 01.01.2023 ist das geänderte Tierarzneimittelgesetz in Deutschland in Kraft. Demnach werden jetzt auch Betriebe mit Milchkühen, Jung- und Legehennen, Sauen mit Saugferkeln und mit Kälbern, die im Haltungsbetrieb geboren sind, in die nationalen Vorschriften zur Antibiotika-Minimierung mit einbezogen.

Da nach § 55 (1) Tierhaltende innerhalb von 14 Tagen verpflichtet sind, ihre Tierhaltung erstmals zu melden, trifft dies nun auch auf die neu meldepflichtigen Betriebe nach ABM zu bis zum 14.01.2023.

Die Mitteilung über die Arzneimittelverwendung obliegt seit Beginn des Jahres den Tierärzten und Tierärztinnen. Eine Nullmeldung muss allerdings weiter über den Tierhalter erfolgen.

Tierhaltende der zuvor genannten Nutzungsarten, die dem Antibiotikaminimierungskonzept unterliegen, müssen Mitteilungen über ihre Tierhaltung und ihren -bestand machen. Nicht melden müssen Landwirte und Landwirtinnen mit weniger als 25 Milchkühen, 4.000 Legehennen oder 250 Mastschweinen.

Neben der einmaligen Meldung über die Tierhaltung muss halbjährlich (14.01. bzw. 14.07.) durch den Tierhalter die am Anfang des Halbjahres gehaltene Tierzahl sowie die Anzahl aufgenommener und abgegebener Tiere während des Halbjahres gemeldet werden (zur Ermittlung des Durchschnittes).

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