Nachbarklage gegen Erweiterung einer Hähnchenmastanlage scheitert
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Die beklagte Behörde hatte die Erweiterung der Anlage genehmigt. Geplant waren der der Bau eines neuen Stalls sowie drei Futtersilos. Für die Genehmigung war u.a. entscheidend, dass das Vorhaben nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB im Außenbereich zulässig war, da es einem landwirtschaftlichen Betrieb diente.
Der Bayerischer Verwaltungsgerichtshof (VGH München) (Az.: 22 ZB 20.2224) hatte sich mit einer immissionsschutzrechtlichen Änderungsgenehmigung für die Erweiterung einer Hähnchenmastanlage im Außenbereich zu befassen.
Die Klage der Nachbarin gegen die immissionsschutzrechtliche Genehmigung war in zwei Instanzen erfolglos. Die Umweltverträglichkeitsprüfung war ordnungsgemäß durchgeführt worden. Auch konnten keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen der Erweiterung festgestellt werden.
Die geänderte Anlage sei auch nicht geeignet, schädliche Umwelteinwirkungen oder sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen i.S.d. §§ 5 und 6 des Bundesimmissionsschutzgesetzes zu Lasten des klägerischen Anwesens hervorzurufen. Insbesondere gebe es keine unzumutbaren geruchlichen Belästigungen, wobei hier die TA Luft zu berücksichtigen sei, aber auch das allgemein zumutbare Maß in der konkreten Situation. Auch die – rechtlich unverbindliche – Geruchsimmissions-Richtlinie könne zur Beurteilung herangezogen werden. Der hier entscheidende Jahresimmissionswert von 25 % der Jahresgeruchsstunden sei auch bei weitem nicht erreicht. Baurechtliche, drittschützende Rechte seien gleichfalls nicht verletzt.
Hier finden Sie die vollständige Entscheidung des VGH München.