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Tierhaltungskennzeichnungsgesetz

BMLEH: Weitgehende Reformen

Im Referentenentwurf des Bundeslandwirtschaftsministerium zum Tierhaltungskennzeichnungsgesetz soll künftig auch ausländische Ware verpflichtend gekennzeichnet werden und dafür eine „Haltungsstufe unbekannt“ geschaffen werden.

von AgE Quelle AgE erschienen am 23.09.2025
Ein Referentenentwurf des Bundeslandwirtschaftsministeriums zum Tierhaltungskennzeichnungsgesetz sieht umfassende Reformen vor. © BMLEH
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Das Bundeslandwirtschaftsministerium (BMLEH) will das Tierhaltungskennzeichnungsgesetz (THKG) offenbar umfassend reformieren. Der vorliegende Referentenentwurf sieht zahlreiche Änderungen und Vereinfachungen vor. So sollen künftig auch ausländische Waren verpflichtend gekennzeichnet und das sogenannte „Downgrading“ ausgeweitet werden. Zudem soll die Pflicht, das Logo der Tierhaltungskennzeichnung zu verwenden, entfallen.

„Downgrading“ soll praxisnäher werden

Laut Referentenentwurf soll das Downgrading, also die Möglichkeit, Waren mit hohen Tierwohlstandards auch in niedrigeren Haltungsstufen vermarkten zu können, praxisnäher ausgestaltet werden. Bei der Kennzeichnung sollen die bisherigen Bezeichnungen der Haltungsformen um den Zusatz „mindestens“ ergänzt werden können, das heißt: „mindestens Stall+Platz“, „mindestens Frischluftstall“, „mindestens Auslauf/Weide“ oder „Bio“. Die Haltungsformen sollen außerdem künftig logisch aufeinander aufbauen.

Auch das bisherige Gesetz lässt Downgrading zu, zum Missfallen der Agrarbranche allerdings nur in sehr begrenztem Maße. Dass das Berliner Agrarressort die Möglichkeiten nun ausweiten möchte, überrascht. Noch vor Kurzem überwogen dem Vernehmen nach noch Bedenken über die Rechtssicherheit einer Lockerung des Downgradings.

„Haltungsform unbekannt“ wird eingeführt

Ähnlich verhält es sich mit der verpflichtenden Kennzeichnung ausländischer Ware. Auch diese galt insbesondere mit Blick auf die europäische Gesetzgebung als rechtlich kompliziert. Damit bei der Haltungsform „Stall“ mindestens der deutsche Standard garantiert wird, müssen ausländische Akteure laut Referentenentwurf künftig nachweisen, dass sie den deutschen gesetzlichen Mindeststandard einhalten. Tun sie dies nicht, muss das ausländische Lebensmittel mit „Haltungsform unbekannt“ gekennzeichnet werden. Faktisch wird damit eine weitere Haltungsformstufe eingeführt. Dadurch soll Transparenz für den Endverbraucher geschaffen werden, heißt es zur Begründung vom BMLEH.

Referentenentwurf ändert Mitteilungs- und Kontrollpflichten

Laut Referentenentwurf entfallen zudem künftig für Betriebe, die in der niedrigsten Haltungsstufe „Stall“ Tiere halten, alle Mitteilungspflichten gegenüber dem Staat. Dadurch sollen Landwirtschaft und Verwaltung entlastet werden, wird argumentiert. Gestrichen werden soll auch die Pflicht der zuständigen Behörden, die Einhaltung der Vorschriften des THKG „regelmäßig zu kontrollieren“. Damit entscheiden künftig die Landesbehörden, wann und in welcher Häufigkeit sie kontrollieren, beispielsweise nur anlassbezogen.

Ferner muss laut Referentenentwurf künftig nicht mehr das Logo des Tierhaltungskennzeichens verwendet werden. Es reicht demnach aus, dass die Haltungsform deklariert wird. Der Pflicht zu Kennzeichnung könne zudem durch „bereits am Markt etablierte Kennzeichen erfolgen, soweit diese den Anforderungen dieses Gesetz genügen“.