
Veterinäre benötigen ab 2025 Sachkunde für Biozid-Abgabe
Ab dem 1. Januar 2025 treten strengere Vorgabe für den Verkauf von biozidhaltigen Produkten in Kraft. Demnach benötigen dann Verkäufer von bestimmten Produkten, die Biozide enthalten, eine Sachkunde nach § 13 Biozidrechts-Durchführungsverordnung (ChemBiozidDV).
von DGS Redaktion Quelle BTK erschienen am 08.01.2025Die Bundestierärztekammer (BTK) weist darauf hin, dass ab dem 1. Januar 2025 strengere Vorgaben für den Verkauf von biozidhaltigen Produkten gelten. Ab diesem Datum benötigen Verkäufer von Biozid-Produkten eine Sachkunde nach § 13 Biozidrechts-Durchführungsverordnung (ChemBiozidDV).
Wollen Tierärzte diese weiterhin Biozid-Produkte abgeben, benötigen sie dafür ab 1. Januar 2025 diese spezielle Sachkunde. Zugelassene Tierarzneimittel, wie zum Beispiel Bravecto, Simparica, oder Profender, fallen nicht unter diese Vorschrift.
Ausschließlich die folgenden Biozidprodukte sind betroffen:
- Produktart 14 „Rodentizide“: Produkte zur Bekämpfung von Mäusen, Ratten und anderen Nagetieren durch andere Mittel als Fernhaltung oder Köderung.
- Produktart 18 „Insektizide, Akarizide und Produkte gegen andere Arthropoden“: Produkte zur Bekämpfung von Arthropoden (zum Beispiel Insekten, Spinnentiere und Schalentiere) durch andere Mittel als Fernhaltung oder Köderung.
- Produktart 21 „Antifouling-Produkte“: Produkte zur Bekämpfung des Wachstums und der Ansiedlung von bewuchsbildenden Organismen (Mikroben und höhere Pflanzen- und Tierarten) an Wasserfahrzeugen, Ausrüstung für die Aquakultur und anderen im Wasser eingesetzten Bauten.
Auf der Webseite der Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft Chemikaliensicherheit (BLAC) finden Sie sowohl Hinweise zu den nach § 13 ChemBiozidDV anerkannten Sachkunden als auch eine Liste anerkannter Einrichtungen.