Geben Sie einen Suchbegriff ein
oder nutzen Sie einen Webcode aus dem Magazin.

Geben Sie einen Begriff oder Webcode ein und klicken Sie auf Suchen.
EU

EuGH soll „industrielle Tierhaltung“ definieren

Aufgrund eines Rechtstreits in Frankreich muss der Europäische Gerichtshof (EuGH) eine klare Defintion für die industrielle Tierhaltung festlegen. Dies könnte weitreichende Konsequenzen für den Ökolandbau haben.

Veröffentlicht am
Aufgrund eines Rechtstreits in Frankreich muss das EuGH eine Definition für „industrielle Tierhaltung“ vornehmen.
Aufgrund eines Rechtstreits in Frankreich muss das EuGH eine Definition für „industrielle Tierhaltung“ vornehmen.colourbox.de
Artikel teilen:

Das oberste französische Verwaltungsgericht, der Staatsrat, hat die Luxemburger Richter gebeten, die „industrielle Tierhaltung“ zu definieren. Der Begriff wird in den Vorgaben für die Verwendung von organischem Dünger im Ökolandbau verwendet. Laut der maßgeblichen Durchführungsverordnung der EU-Kommission dürfen etwa Mist oder Gülle nicht aus „industrieller Tierhaltung“ stammen; eine genauere Definition dazu fehlt allerdings. Der Staatsrat will vom EuGH nun wissen, ob eine „industrielle Tierhaltung“ mit einer flächenunabhängigen Haltung gleichzusetzen ist beziehungsweise welche Kriterien eine Tierhaltung erfüllen muss, um als „industriell“ zu gelten. Der Europäische Gerichtshof ist das oberste rechtssprechende Organ der EU. Er legt das EU-Recht aus und regelt, dass es in allen Mitgliedsstaaten auf die gleiche Weise eingehalten wird.

Alles begann mit einem Rechtstreit in Frankreich

Die Entscheidung des EuGH soll den französischen Verwaltungsrichtern ermöglichen, einen Rechtsstreit zwischen einem Düngemittelhersteller und dem staatlichen Institut für Herkunft und Qualität (INAO) zu beenden. Das Institut überwacht die Verwendung von Qualitätssiegeln im Bereich der Lebensmittelproduktion und definiert den fraglichen Begriff unter anderem über den Einsatz von Vollspaltenböden und Käfigen sowie anhand der Schwellenwerte aus der EU-Richtlinie über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei Bauprojekten. Der Hersteller ist damit nicht einverstanden. Nach seiner Einschätzung zielen die Vorschriften auf eine nicht vorhandene Flächenbindung ab.

Mehr zum Thema: