Bundesrat verlangt Änderungen an TA Luft
Der Bundesrat hat der neuen Technischen Anleitung zur Reinhaltung der Luft - TA Luft am 28. Mai 2021 zugestimmt, allerdings nur unter der Bedingung von mehr als 200 Einzeländerungen am Rechtstext.
- Veröffentlicht am

Die Verwaltungsvorschrift soll im dritten Monat nach der Veröffentlichung in Kraft treten. Zuvor muss allerdings die Bundesregierung die vom Bundesrat beschlossenen Änderungen noch in die Vorschrift einpflegen. Setzt die Bundesregierung diese Änderungen vollständig um, kann sie die über 550 Seiten starke Verwaltungsvorschrift zum Bundesimmissionsschutzgesetz in Kraft setzen.
Schutz vor Geruchsbelästigung
Erstmals sieht die Verwaltungsvorschrift bundesweite Regelungen zum Schutz der Anwohner vor störenden Gerüchen vor. Große Tierhaltungsanlagen müssen künftig 70 % der Ammoniak- und Feinstaubemissionen aus ihrer Abluft filtern. Dies betrifft Ställe mit mehr als 1.500 Mastschweinen oder mehr als 30.000 Masthühnern.
Bundesrat fordert Ausnahmen
In einer begleitenden Entschließung weist der Bundesrat auf den Zeitdruck hin, der durch die EU-Vorgaben entstanden ist. Er bittet um zeitlich begrenzte Ausnahmen für Tierhaltungsanlagen, die faktisch nicht sofort nach Inkrafttreten der TA Luft in der Lage sein werden, die neuen Vorschriften umzusetzen.
Ausgleich der Zielkonflikte
Der Bundesrat würdigt in der Entschließung den wichtigen Beitrag, den die TA Luft zum Ausgleich möglicher Zielkonflikte zwischen Umwelt- und Tierschutz darstellt. Die Anpassung an den Stand der Technik begrüßt er dabei ausdrücklich - dadurch würden stickstoffsensitive Ökosysteme deutlich wirksamer vor den Einwirkungen durch gasförmiges Ammoniak geschützt.
Der Bundesrat bittet aber, die Kriterien für Tierhaltungsverfahren und -kategorien mit denen des geplanten staatlichen Tierwohlkennzeichens zu harmonisieren - die Bezugsgrößen müssten der Tierschutznutztierhaltungsverordnung entsprechen.
Die Bundesregierung soll hierfür Sorge tragen, damit für Betriebe und Vollzugsbehörden vollziehbare Regelungen geschaffen werden, die den gewünschten Umbau zu tierwohlgerechten Ställen befördern. Hierfür seien die bau-, brand- und katastrophenschutzrechtlichen Rahmenbedingungen anzupassen.