Geben Sie einen Suchbegriff ein
oder nutzen Sie einen Webcode aus dem Magazin.

Geben Sie einen Begriff oder Webcode ein und klicken Sie auf Suchen.
Aviäre Influenza

Testpflicht zum Schutz der Geflügelhaltungen

Zur Eindämmung der Geflügelpest dürfen fahrende Geflügelhändler ihre Tiere in Baden-Württemberg nur noch nach einer Untersuchung verkaufen. Wie Landwirtschaftsminister Peter Hauk mitteilte, ist eine entsprechende Allgemeinverfügung seit 17. April 2021 in Kraft.

Veröffentlicht am
Pil-Art/Shutterstock.com
Artikel teilen:

„In Europa werden nach wie vor Ausbrüche der Geflügelpest festgestellt. Die konsequente Einhaltung der Biosicherheitsmaßnahmen ist daher weiterhin zwingend erforderlich, um einen Seucheneintrag in die Geflügelbestände bestmöglich zu verhindern. Da in den kommenden Wochen wieder Verkäufe von Geflügel im Reisegewerbe angekündigt sind, haben wir für Baden-Württemberg eine Allgemeinverfügung auf den Weg gebracht, wonach Geflügel nur dann verkauft werden darf, wenn die Tiere längstens vier Tage vor der Abgabe insbesondere auf Geflügelpest untersucht wurden. Dies dient dem Schutz der Geflügelhaltungen im Land“, sagte der Minister für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz, Peter Hauk MdL, am 13. April 2021 in Stuttgart.

Konsequente Maßnahmen ergriffen

Mit Blick auf das von einem Betrieb in Nordrhein-Westfalen ausgehende Seuchengeschehen hätten die Behörden im Land rasch gehandelt und die entsprechenden Bekämpfungsmaßnahmen ergriffen. Insgesamt wurden in Baden-Württemberg mit Stand 9. April rund 180 Kontakthaltungen zum Seuchengeschehen in Nordrhein-Westfalen ermittelt.

Neben den Seuchenausbrüchen in den Kontakthaltungen wurde in einer kleinen Geflügelhaltung im Landkreis Ravensburg der Seuchenerreger durch Wildvögel eingetragen. Dies ist ein Beleg dafür, dass das Seuchenrisiko nach wie vor hoch ist.

Aufstallungspflicht in Sperrbezirken

Zum Stand 8. April sei somit in insgesamt 64 Haltungen ein Geflügelpestausbruch amtlich festgestellt worden. Die betroffenen Haltungen wurden gesperrt, die Tiere tierschutzkonform getötet und unschädlich beseitigt sowie Reinigungs- und Desinfektionsmaßnahmen durchgeführt.

Zudem wurden um die Geflügelhaltungen mit einem Seuchenausbruch größtenteils Sperrbezirke und Beobachtungsgebiete eingerichtet, in denen beispielsweise Geflügel und gehaltene Vögel anderer Arten aufgestalltwerden müssen, die Haltung von Vögeln und verendete gehaltene Vögel unverzüglich dem zuständigen Veterinäramt mitzuteilen sind sowie der Tier- und Warenverkehr in diese bzw. aus diesen Haltungen nur noch mit behördlicher Genehmigung unter Einhaltung der spezifischen tierseuchenrechtlichen Bestimmungen zulässig ist.

Hier geht es zu den aktuellen Restriktionszonen.

Durch die sofort nach Bekanntwerden der Seucheneinträge ergriffenen Maßnahmen konnte bislang eine Ausbreitung der Seuche in weitere Geflügelbestände verhindert werden.  

Mensch zu Mensch Übertragung unwahrscheinlich

Unterdessen wies die Bundesregierung in einer Antwort auf eine Kleine Anfrage der AFD-Bundestagsfraktion darauf hin, dass eine Übertragung der hochpathogenen aviären Influenza (HPAI) vom Subtyp H5N8 von Mensch zu Mensch bisher noch nicht beobachtet worden sei. Nach bisherigen Erfahrungen scheine es nur bei engem Kontakt mit erkrankten oder verendeten Vögeln sowie deren Produkten oder Ausscheidungen zur Übertragung aviärer Influenzaviren vom Tier auf den Menschen zu kommen.

Wer einen kranken oder verendeten Wildvogel finde, sollte einen direkten Kontakt vermeiden und sich an die für das Veterinärwesen zuständige Behörde wenden. Könne ein Kontakt mit Wildvögeln oder infiziertem Geflügel aus beruflichen Gründen nicht vermieden werden, sollten adäquate Schutzmaßnahmen gegen eine Übertragung getroffen werden.

Das Robert Koch-Institut (RKI) hat entsprechende Empfehlungen zur Prävention bei Personen mit erhöhtem Expositionsrisiko veröffentlicht.

Ein erhöhtes Risiko für die Allgemeinbevölkerung, so die Regierung, bestehe nicht.