Geflügelpest: Häufige Fragen und Antworten
Hier finden Sie Antworten auf wichtige Fragen zur Geflügelpest, einschließlich Meldepflicht, Vermarktungsrichtlinien und rechtlicher Vorgaben für Halter. Diese Informationen helfen Ihnen, die Risiken zu verstehen und gesetzliche Anforderungen zu erfüllen.
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1. Wo finde ich die Risikoeinschätzung zur Geflügelpest?
Das Friedrich-Loeffler-Institut (FLI) veröffentlicht monatlich eine Risikoeinschätzung zur Geflügelpest (HPAIV H5) in Deutschland auf openagrar.de.
2. Was bedeutet HPAI?
HPAI steht für Highly Pathogenic Avian Influenza. Die Geflügelpest wird als Aviäre Influenza bezeichnet und tritt in hoch- und geringpathogenen Varianten auf. HPAI beschreibt die hochpathogene Form, die die klassische Geflügelpest darstellt.
3. Was passiert bei einer bestätigten Infektion mit Geflügelpest?
Der Amtstierarzt meldet die Infektion der Veterinärbehörde, der gesamte Bestand wird gekeult und die Kadaver entsorgt. Nach Reinigung und Desinfektion kann der Betrieb wieder freigegeben werden.
4. Können Freilandeier und Bioeier während der Stallpflicht als solche vermarktet werden?
Ja, Bioeier dürfen weiter als solche verkauft werden. Freilandeier können bis zu 16 Wochen als Freilandeier verkauft werden, danach ist eine Kennzeichnung als Bodenhaltung erforderlich.
5. Wann muss ich meiner Meldepflicht nachkommen?
Bei überdurchschnittlichen Verlusten (mindestens 3-5 %) innerhalb von 24 Stunden bei Hühnervögeln oder 4 Tagen bei Enten/Gänsen ist unverzüglich ein Tierarzt zu beauftragen.
6. Ist die Vogelgrippe auf Menschen übertragbar?
Ja, bestimmte Virusstämme können auf Menschen übergehen. Beim Kontakt mit erkrankten Tieren ist Schutzausrüstung erforderlich.
7. Kann ich mich gegen Vogelgrippe impfen lassen?
Ein Impfstoff (AFLUNOV) ist für bestimmte Risikogruppen erhältlich. Zusätzlich wird an mRNA-Impfstoffen geforscht, um eine breitere Abdeckung zu ermöglichen.
8. Dürfen Tiere gegen Vogelgrippe geimpft werden?
Gemäß Geflügelpest-Verordnung §8 sind Schutzimpfungen gegen HPAI und LPAI (Subtypen H5, H7) verboten. Ausnahmen sind zu wissenschaftlichen Zwecken möglich.
9. Gibt es Vorgaben zur Antragstellung für Ausnahmegenehmigungen?
Formlose Anträge sind möglich, die Tiergesundheitsbehörde entscheidet, welche Informationen erforderlich sind.
10. Ist der Handel von Eiern und Geflügelfleisch in Sperr- und Beobachtungsgebieten erlaubt?
Handel ist zulässig, sofern die Produkte aus nicht reglementierten Betrieben stammen und tierseuchenrechtliche Bestimmungen eingehalten werden.
11. Kann die Behörde ein Verbringungsverbot vorzeitig anordnen?
In Sperr- und Beobachtungsgebieten ist das Verbringungsverbot gesetzlich vorgegeben und bedarf keiner weiteren Anordnung.
12. Wer trägt die Kosten für Tierproben im Sperrgebiet?
Das Land übernimmt die Kosten, wenn die Proben durch den Amtstierarzt oder in dessen Auftrag entnommen werden.
13. Was sind Einwegverpackungen für Eier?
Einwegverpackungen sind für den einmaligen Gebrauch bestimmt, z. B. 6er-, 10er- und 30er-Verpackungen. Eine erneute Nutzung muss ausgeschlossen sein.
14. Gibt es Entschädigung für Umsatzverluste und Lohnersatz?
Die Tierseuchenkassen ersetzen nur den Wert der gekeulten Tiere. Umsatzverluste und Lohnersatz müssen in anderen Versicherungen abgedeckt werden.
15. Darf ich neue Tiere in einem Sperrgebiet einstallen?
Die Einstallung neuer Tiere ist nur mit behördlicher Ausnahmegenehmigung erlaubt.
16. Dürfen Eier und Geflügelfleisch von außerhalb in ein Sperrgebiet geliefert werden?
Ja, die Lieferung ist zulässig, wenn keine tierseuchenrechtlichen Bestimmungen verletzt werden.
17. Darf Gülle/Mist in Sperrgebieten ausgebracht werden?
Nur zur Behandlung in Biogas- oder Kompostierungsanlagen ist das Verbringen von tierischen Nebenprodukten in Sperrgebieten erlaubt.
18. Wie erhalte ich eine Ausnahmegenehmigung für Eier oder Geflügelfleisch?
Ausnahmegenehmigungen sind in der Geflügelpest-Verordnung geregelt. Die Voraussetzungen finden sich in den §§ 23, 24 und 29.
19. Was sind Risikogebiete für die Geflügelpest?
Risikogebiete werden bei erhöhter Eintragsgefahr festgelegt und umfassen Sammel-, Rast- und Ruheplätze von Wildvögeln in der Nähe von Seen, Flüssen und Feuchtbiotopen.