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Fragen zur Aviären Influenza

Ein Ministerium antwortet

Das baden-württembergische Landwirtschaftsministerium beantwortet die drängendsten Fragen der Praktiker zur Geflügelpest.
Veröffentlicht am
Jarun Ontakrai/shutterstock.com
1. Wie kann ich eine Ausnahmegenehmigung für das Verbringen von Eiern/selbst produziertem Geflügelfleisch erhalten? Die Voraussetzungen für die Erteilung von Ausnahmegenehmigungen von der Sperrbezirks- und Beobachtungsgebietsregelung für Eier sind in den §§ 23 und 29 Geflügelpest-Verordnung sowie für Fleisch in den §§ 24 und 29 Geflügelpest-Verordnung geregelt. 2. Darf Gülle bzw. Mist von einem Sperr- und Beobachtungsgebiet innerhalb des Sperr- und Beobachtungsgebiets ausgebracht werden? Ausnahmen von § 6 Abs. 1 und 27 Abs. 4 Geflügelpest-VO sind in Bezug auf Tierische Nebenprodukte (auch Gülle/Mist) nur gem. den in § 25 gewährten Ausnahmen möglich. Das heißt, solange diese unverarbeitet sind, ist das Verbringen nur zur Behandlung in eine...
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