
Neue H5N1-Nachweise und Allgemeinverfügungen in Niedersachsen
In mehreren Landkreisen in Niedersachsen breitet sich die Geflügelpest weiter aus. Das Friedrich-Loeffler-Institut (FLI) hat in mehreren Betrieben die hochpathogene Variante H5N1 bestätigt. Neue Allgemeinverfügungen treten am 29. Oktober 2025 in Kraft.
von DGS Quelle ZDG erschienen am 29.10.2025Der Landkreis Vechta informiert, dass nun auch das FLI-Ergebnis zum AI-H5-Nachweis bei Mastputen in der Stadt Vechta vorliegt. In dem betroffenen Putenbestand wurde die hochpathogene Variante H5N1 bestätigt. Die entsprechende Allgemeinverfügung wurde auf der Homepage veröffentlicht und tritt am 29.10.2025 um 0:00 Uhr in Kraft.
Auch der Landkreis Cloppenburg meldet neue Nachweise: In den Verdachtsbetrieben in Bösel und Garrel hat das FLI ebenfalls H5N1 bestätigt. Eine neue Allgemeinverfügung weist auf die neu eingerichteten Sperrzonen in beiden Gemeinden sowie auf die Anschluss-Überwachungszone zu dem Fall in Vechta hin. Betroffen sind die Gemeinden Cappeln und Emstek. Zudem verlängert der Landkreis Cloppenburg wegen der erneuten HPAI-Nachweise das Wiedereinstallungsverbot für Puten in Bösel, Garrel und im Bereich der Stadt Friesoythe. Auch hierzu wurde heute eine Allgemeinverfügung veröffentlicht, die am 29.10.2025 um 0:00 Uhr in Kraft tritt.
Darüber hinaus gibt es im Landkreis Cloppenburg (Gemeinde Garrel) einen neuen AI-H5-Verdacht bei einer Mastputenherde mit etwa 2.700 Tieren. Das LVI hat das Virus bereits nachgewiesen, das FLI-Ergebnis steht noch aus. Die Tötung der Tiere wird vorbereitet.
Auch im Landkreis Diepholz (Samtgemeinde Barnstorf) liegt ein AI-Verdacht vor. Betroffen ist eine Legehennenhaltung mit rund 18.000 Tieren. Das LVI hat ebenfalls AI-H5 bestätigt, das FLI-Ergebnis steht noch aus. Der Landkreis richtet um den Betrieb eine Sperrzone mit Schutz- und Überwachungsbereich ein.
Im Landkreis Emsland wurde eine Allgemeinverfügung zur Aufstallung von Geflügel veröffentlicht. Sie gilt ab dem 29.10.2025 um 0:00 Uhr für alle Geflügelhaltungen mit mehr als 50 Tieren. Hobbyhaltungen mit bis zu 50 Tieren sind von der Aufstallungspflicht ausgenommen.









