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Tierseuchen

Schweiz will Tierseuchen schneller bekämpfen

In der Schweiz sollen künftig auch nicht zugelassene Impfstoffe eingesetzt werden.

von DGS Redaktion Quelle Agra Europe (AgE) erschienen am 12.06.2025
Der Einsatz von nicht zugelassenen Impfstoffen soll nur in Betracht kommen, wenn kein gleichwertiges zugelassenes Produkt verfügbar ist. © Pedro Salaverria
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Um beim Ausbruch von Tierseuchen noch schneller reagieren zu können, will die Schweizer Regierung jetzt die notwendige gesetzliche Grundlage schaffen. Künftig soll beispielsweise das befristete Inverkehrbringen von nicht zugelassenen immunologischen Tierarzneimitteln - etwa Impfstoffen zur Vorbeugung oder Eindämmung einer Seuche - möglich sein, heißt es in einer Meldung des Presse- und Informationsdienst der Agrarbranche Agra Europe (AgE). Die entsprechende Änderung des Tierseuchengesetzes habe die Regierung Ende Mai 2025 in die Vernehmlassung geschickt.

Strenge Anforderungen an Qualität und Sicherheit

Gemäß der vorgeschlagenen Änderung soll das Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (BLV) ermächtigt werden, im Tierseuchenfall unter klar definierten Voraussetzungen eine Bewilligung für das befristete Inverkehrbringen nicht zugelassener immunologischer Tierarzneimittel zu erteilen. Vorgesehen ist, dass für die Beurteilung der Situation das Heilmittelinstitut (Swissmedic) und gegebenenfalls auch das Bundesamt für Umwelt (BAFU) hinzugezogen werden. Eine Bewilligung soll aber nur in Betracht kommen, wenn kein gleichwertiges zugelassenes Produkt verfügbar ist. Zusätzlich werden strenge Anforderungen an Qualität und Sicherheit sowie die Herstellung und den Vertrieb der Arzneimittel definiert.

Laut BLV verfügt die Europäische Union bereits über eine analoge Regelung und hat diese schon erfolgreich angewandt. Mit der Gesetzesänderung schließe die Schweiz nun eine Lücke und erhalte ein Instrument, mit dem die Bekämpfung und Prävention von Tierseuchen, insbesondere in Notsituationen, weiter gestärkt werde. Wegen des dringenden Handlungsbedarfs wird die Vernehmlassung mit verkürzter Frist durchgeführt. Sie läuft nur bis zum 31. Juli 2025.