
Stellen krähende Hähne eine Lärmbelästigung dar?
Anhaltendes Konkurrenzkrähen von Hähnen ist eine unzumutbare Lärmbelästigung für die Nachbarn. Der Geflügelhalter muss nun Maßnahmen ergreifen, um den Hahnenschrei-Wettkampf zu beenden.
von Dietrich Rössel erschienen am 28.01.2025Das Landgericht Ingolstadt und in der Berufungsinstanz das Oberlandesgericht München hatten sich mit dem Unterlassungsanspruch eines Nachbarn gegen einen Geflügelhalter zu befassen. Der Nachbar hatte geklagt, weil die drei Hähne des beklagten Geflügelzüchters, der seine Zucht in einem allgemeinen Wohngebiet betrieb, auch noch rund 100 m weiter auf dem Grundstück und im Haus des Klägers deutlich hörbar waren. Die Hähne sollen den ganzen Tag über ohne größere Pausen allenfalls durchbrochen von wenigen Minuten laut gekräht haben. Stundenweise sei ein Dauerkrähen erfolgt, hieß es in der Klageschrift.
Das Krähen darf Nachbarschaft nicht beeinträchtigen
Der Kläger war mit seinem Unterlassungsanspruch durch zwei Instanzen erfolgreich. Der Beklagte, so wurde entschieden, habe seine Tiere so zu halten, dass das Grundstück des Klägers davon nicht wesentlich beeinträchtigt werde. Ein Unterlassungsanspruch nach den §§ 906 und 1004 BGB sei hier gegeben; das sei insbesondere deshalb der Fall, weil das Krähen eines Hahnes zum sofortigen „Antwortkrähen“ der beiden anderen Hähne führe, hieß es in der Begründung. Der Geflügelhalter sei im Übrigen dafür beweispflichtig, dass die Beeinträchtigung „unwesentlich“ sei. Nur dann würde der Unterlassungsanspruch des Klägers wegfallen.
Die Beurteilung, wie stark die Geräusche stören, sei nicht nur anhand der objektiven Lautstärke, sondern anhand des Empfindens des „Durchschnittsbenutzers“ durchzuführen. Dauer und Häufigkeit sowie die Frequenzen der Geräuscheinwirkung seien ebenso zu berücksichtigen wie Tageszeit und Nähe der Schallquelle. Innerhalb eines Wohngebietes sei entscheidend, ob das Wohnen durch die Geräusche beeinträchtigt wird.
Bei Zuwiderhandlung droht hohes Ordnungsgeld
Das Gericht war der Ansicht, dass es dem Beklagten möglich sei, durch räumliche Änderungen seiner Haltungsanlage die Hähne weiter voneinander entfernt zu halten oder die Zucht zu reduzieren. Falle die „Konkurrenzsituation“ zwischen den Hähnen weg, sei das Problem wahrscheinlich schon gelöst, so der Tenor des Urteils vom LG Ingolstadt. Dem Beklagten wurde darüber für jeden Fall der Zuwiderhandlung ein Ordnungsgeld bis zu 25.000 Euro und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten angedroht.
Dagegen hatte sich der Beklagte gewehrt und Berufung eingelegt. Diese hatte das OLG München aber zurückgewiesen. Das OLG war der Ansicht, dass das Landgericht Ingolstadt ausreichend aufgezeigt hatte, welche Maßnahmen der Beklagte zur Reduzierung des Lärms ergreifen könnte. Die Beeinträchtigung durch die Hähne wurde als wesentlich eingestuft, ohne dass Dezibel-Grenzen oder spezifische Mengenangaben für Hähne notwendig wären.