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Recht & Gesetz

Jahreswechsel: Das ändert sich 2023 für die Geflügelwirtschaft

Das neue Jahr 2023 bringt eine Reihe von Neuerungen. Der Gesetzgeber hat Entlastungspakete und Steuererleichterungen auf den Weg gebracht. Diese sollen in einer wirtschaftlich angespannten Lage finanzielle Entlastung bringen und Wohlstandsverluste abfedern. 

Veröffentlicht am
rclassen/colourbox.com
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Altersvorsorge: Beschäftigte können ihre Rentenbeiträge voll von der Steuer absetzen. Das reduziert die Steuerlast und soll eine „doppelte Besteuerung“ der Renten verhindern. Dafür werden die Renten dann künftig in der Auszahlungsphase im Alter besteuert. Abgesetzt werden können Beitragszahlungen in die gesetzliche Rentenversicherung, die landwirtschaftliche Alterskasse, die berufsständischen Versorgungseinrichtungen und in Basisrentenverträge (Rürup-Renten).

Inflationsausgleichsprämie: Um Einkommensverluste der Beschäftigten abzufedern, dürfen Arbeitgeber eine Inflationsausgleichsprämie steuerfrei ausbezahlen. Seit Ende Oktober 2022 können sie ihren Beschäftigten befristet bis Ende 2024 freiwillig einen steuer- und sozialversicherungsfreien Betrag von bis zu 3000 Euro auszahlen. Begünstigt sind alle Bar- und Sachleistungen, die zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gezahlt werden – die Abgeltung von Überstunden oder Urlaubsansprüchen ist nicht steuerbefreit.

Strom- und Gaspreisbremsen: Preisbremsen bei Gas, Strom und Fernwärme sollen ab 2023 für finanzielle Entlastung bei Verbrauchern sorgen. Die Strompreisbremse gilt zu Beginn des Jahres 2023. Die Auszahlung der Entlastungsbeträge für Januar und Februar 2023 erfolgt mit Rücksicht auf die Versorgungsunternehmen aber erst im März 2023. Für private Haushalte, kleine und mittlere Unternehmen soll der Gaspreis bei 12 Cent pro Kilowattstunde gedeckelt werden. Für Fernwärme beträgt der gedeckelte Preis 9,5 Cent je Kilowattstunde. Das heißt: Für ein Kontingent von 80 Prozent des im September 2022 prognostizierten Jahresverbrauchs gilt der niedrigere Preis. Für den restlichen Verbrauch muss der normale Marktpreis gezahlt werden. Beschlossen wurde zudem eine Soforthilfe für Dezember 2022. Sie gilt für Gas- und Fernwärmekund:innen und mit ihr entfällt die Pflicht, im Dezember die vertraglich vereinbarte Voraus- oder Abschlagszahlung zu leisten.  Mieter erhalten die Soforthilfe in der Regel erst mit der Betriebskostenabrechnung im Jahr 2023 über ihren Vermieter. 

Weitere hilfreiche Informationen zum Thema Heizkostenabrechnung finden Sie auch unter www.anwalt.org/heizkostenabrechnung.

Auch Besitzer von Öl- und Pelletheizungen werden entlastet. Diese Haushalte sollen für den Zeitraum vom 1. Januar bis zum 1. Dezember 2022 rückwirkend entlastet werden. Die Obergrenze soll bei 2000 Euro pro Haushalt liegen. Für die Hilfe muss ein Antrag gestellt und dazu die Brennstoffrechnung vorgelegt werden.

Umsatzsteuersatz auf Gas- und Wärmelieferung gesenkt: Zur Abfederung der Belastungen durch die gestiegenen Gaspreise wurde eine zeitlich befristete Senkung des Umsatzsteuersatzes von 19 Prozent auf sieben Prozent im Zeitraum vom 1. Oktober 2022 bis zum 31. März 2024 eingeführt. Der ermäßigte Umsatzsteuersatz gilt für Lieferungen von Gas über das Erdgasnetz unabhängig davon, um welche Art von Gas es sich handelt. Auch per Tanklastwagen geliefertes Gas für die Wärmeerzeugung ist begünstigt. Mit dem ermäßigten Satz ist auch die Lieferung von Wärme über ein Wärmenetz (Fernwärme oder Nahwärme) begünstigt, also auch für Wärmelieferungen über das Netz einer Biogasanlage. Bei einer kalenderjährigen Abrechnung ist die Jahreslieferung 2022 in vollem Umfang mit sieben Prozent abzurechnen, auch wenn zu Beginn des Abrechnungszeitraums noch der volle Steuersatz galt.

Gastronomie: Seit 1. Juli 2020 beträgt die Umsatzsteuer auf Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen sieben Prozent. Diese befristete Steuervergünstigung wurde bis Ende 2023 verlängert. Der ermäßigte Steuersatz gilt nur für Speisen, nicht für die Abgabe von Getränken.

Umsatzsteuerpauschale: Für landwirtschaftliche Betriebe weniger erfreulich ist die Absenkung des Umsatzsteuerpauschalsatzes von bisher 9,5 Prozent auf nur noch neun Prozent. Die Neuregelung gilt für alle Umsätze, die ab dem 1. Januar 2023 ausgeführt werden. Landwirte müssen angesichts der hohen Produktionskosten prüfen, ob sich die Pauschalierung der Umsätze ohne die Möglichkeit des Vorsteuerabzugs weiter rechnet. Bis spätestens 10. Januar 2023 kann für das Kalenderjahr 2022 beim Finanzamt noch rückwirkend mit einer schriftlichen Erklärung von der Umsatzsteuerpauschalierung zur Regelbesteuerung verbindlich gewechselt werden. Die Umsatzgrenze liegt bei 600.000 Euro im Kalenderjahr. Wird diese im Kalenderjahr 2022 überschritten, muss für die landwirtschaftlichen Umsätze ab 1. Januar 2023 die Regelbesteuerung angewendet werden. Umgekehrt gilt: Geht der Umsatz 2022 wieder unter die maßgebende Grenze von 600.000 Euro zurück, ist ab 2023 ohne weitere Aufforderung wieder die Umsatzsteuer-Pauschalierung anzuwenden.

Erhöhung Schenkungssteuerwerte: Im Jahressteuergesetz 2022 wird eine Anpassung des Bewertungsgesetzes vorgenommen. Vorgesehen ist, die bestehenden Regelungen der Grundbesitzbewertung an die Immobilienwertermittlungsverordnung (ImmoWertV) anzupassen. Dadurch kann der Wert von Grundstücken für erbschaft- und schenkungssteuerliche Zwecke deutlich steigen. So entfällt zum Beispiel beim Ertragswertverfahren der pauschale Abzug von Bewirtschaftungskosten, und die pauschalen Liegenschaftszinssätze werden herabgesetzt. Beides führt zu höheren Grundstückswerten.

Reinvestitionsfrist verlängert: Die Frist beträgt vier Jahre. Sie wird nun auf einen Zeitraum von bis zu sieben Jahren verlängert. Beispiel: Eine in 2016 gebildete Rücklage wäre nach vier Jahren in 2020 aufzulösen. Nach der Neuregelung verlängert sich die Frist zur Reinvestition bis zum Ende des Geschäftsjahres 2023.

Steuerbefreiung für kleine PV-Anlagen

Einnahmen aus dem Betrieb von Fotovoltaikanlagen bis zu einer Bruttoleistung von 30 kWp (laut Marktstammdatenregister) sollen bereits ab 1. Januar 2022 von der Einkommen- und Gewerbesteuer befreit werden. Begünstigt sind Anlagen auf Einfamilienhäusern (einschließlich Dächern von Garagen und Carports) oder nicht zu Wohnzwecken dienenden Gebäude, wie zum Beispiel land- und forstwirtschaftliche Betriebsgebäude von bis zu 30 kWp. Die Steuerbefreiung gilt auch für PV-Anlagen, die auf Mehrfamilienhäusern oder gemischt genutzten Immobilien installiert sind, bis zu einer Bruttoleistung von 15 kWp je Wohn- und Geschäftseinheit. Beispiel: Bei einem Mietshaus mit vier Wohnungen gilt die 15 kWp-Grenze für jede Wohneinheit gesondert. Damit können 4 × 15 kWp = 60 kWp installierte Leistung steuerfrei betrieben werden. Die Steuerbefreiung soll nun unabhängig von der Verwendung des erzeugten Stroms gelten. Die Einnahmen aus dem Betrieb der PV-Anlagen sind auch dann steuerbefreit, wenn der erzeugte Strom vollständig in das öffentliche Netz eingespeist wird, zum Aufladen eines privaten oder betrieblich genutzten E-Autos verbraucht wird oder an die Mieter verkauft wird. Nicht begünstigt sind PV-Anlagen auf Freiflächen.

PV-Ausgaben nicht mehr absetzbar

Mit der Steuerfreistellung der Stromerlöse für die kleinen PV-Anlagen können auch die damit verbundenen Betriebsausgaben (AfA, Reparaturen, Zinsen etc.) ab 1. Januar 2022 nicht mehr abgesetzt werden. Sind der Jahresabschluss und die Steuererklärungen der PV-Anlage für Zeiträume vor dem 1. Januar 2022 noch nicht beim Finanzamt eingereicht, wäre zu prüfen, ob bestehendes Abschreibungspotenzial über Sonderabschreibung noch genutzt werden kann.

Erhöhte AfA auf Wohngebäude: Mit der Erhöhung des Abschreibungssatzes für neue Wohngebäude von zwei auf drei Prozent sollen Investitionen in den Mietwohnungsbau angeschoben werden. Wohngebäude, die nach dem 1. Januar 2023 fertiggestellt werden, profitieren von der auf 33 Jahre verkürzten Abschreibungsdauer. Die daneben bestehende Möglichkeit einer Sonderabschreibung nach Paragraf 7b EStG für die Herstellung neuer Mietwohnungen wird an die Einhaltung von Energiestandards (Effizienshaus 40) gekoppelt.

EPP für Rentner steuerpflichtig: Die im dritten Entlastungspaket beschlossene Energiepreispauschale (EPP) für Rentner und Pensionäre wurde am 1. Dezember 2022 ausbezahlt. Diese EPP bei Rentnern und Versorgungsbeziehenden unterliegt in vollem Umfang der Besteuerung. Die Versorgungsämter werden den Bruttoarbeitslohn um 300 Euro erhöhen und daraus Lohnsteuer einbehalten. Die Träger der gesetzlichen Rentenversicherung und die LAK werden verpflichtet, die EPP zusammen mit den Rentenbezügen an das Finanzamt zu melden.

Freibeträge und Pauschalen: Angesichts der hohen Inflationsrate werden verschiedene Freibeträge und Pauschalen geringfügig erhöht. So wird der Arbeitnehmerpauschbetrag von bisher 1200 Euro auf 1230 Euro erhöht. Daneben können sich Arbeitnehmer über die Erhöhung der Homeoffice-Pauschale von fünf Euro auf sechs Euro/Tag freuen. Die Regelung soll nun dauerhaft gelten und wird von 600 Euro auf maximal 1260 Euro/Jahr erhöht. Sie kann für bis zu 210 Tage in Anspruch genommen werden. Für Kapitalanleger wird der Sparerpauschbetrag von 801 Euro (1602 Euro bei Zusammenveranlagung) auf 1000 Euro (2000 Euro) erhöht. Bereits bestehende Freistellungaufträge werden von den Banken prozentual erhöht.

E-Autos: Der Kauf von reinen Elektroautos wird je nach Kaufpreis mit 3000 bis 4500 Euro bezuschusst. Ab dem 1. September 2023 wird der Kreis der Antragsberechtigten zudem auf Privatpersonen begrenzt.

Führerschein umtauschen: Wer zwischen 1959 und 1964 geboren wurde und noch den pinkfarbenen oder grauen Führerschein hat, braucht spätestens ab dem 19. Januar 2023 den neuen, fälschungssicheren EU-Führerschein.

Gebäudeenergiegesetz (GEG): Ab dem 1. Januar 2023 soll für neu errichtete Gebäude der Effizienzhausstandard EH-55 gelten. Bis im Jahr 2025 das Effizienzhaus-40 zum gesetzlichen Neubaustandard wird, soll als Zwischenschritt nun der EH-55-Standard sowohl für neue Wohn- als auch neue Nichtwohngebäude eingeführt werden.

Grundsteuer: Die Frist zur Abgabe der Grundsteuererklärung (Grundsteuer B) wurde um drei Monate bis 31. Januar 2023 verlängert. Ab 2023 werden die Schreiben für die Bearbeitung der Grundsteuer A von den Finanzämtern verschickt.

Einkommensteuertarife: Um eine Steuererhöhung wegen der Inflation zu verhindern (kalte Progression), werden die Tarifeckwerte im Einkommenssteuertarif angepasst. Davon sollen auch Selbstständige sowie Unternehmerinnen und Unternehmer profitieren. Der Einkommensteuertarif für die Jahre 2023 und 2024 wird angepasst und die Effekte der kalten Progression werden im Verlauf des Einkommensteuertarifs ausgeglichen. Der Grundfreibetrag (steuerfreies Existenzminimum) soll ab 2023 um 561 Euro erhöht werden auf 10.908 Euro und ab 2024 um weitere 696 Euro auf 11.604 Euro. Der Kinderfreibetrag (einschließlich des Freibetrages für den Betreuung-, Erziehungs- und Ausbildungsbedarf) soll ab 2023 um 404 Euro auf 8952 Euro erhöht werden und ab 2024 um weitere 360 Euro auf 9312 Euro. Der Spitzensteuersatz soll von derzeit 58.597 Euro auf 62.827 Euro, für 2024 soll er ab einem Jahreseinkommen von 66.779 Euro erhoben werden. 2023 und 2024 werden auch die Freigrenzen für den steuerlichen Solidaritätszuschlag angehoben. Der Freibetrag wird von bisher 16.956 Euro auf 18.130 Euro beziehungsweise auf 36.260 Euro (bisher 33.912 Euro) bei Zusammenveranlagung angehoben.

Hinzuverdienstgrenze Frührentner: Für Bezieher vorzeitiger Altersrenten gibt es keine Hinzuverdienstgrenze mehr. Das gilt für Rentner der gesetzlichen Rentenversicherung als auch für die der Alterskasse. Für Erwerbsminderungsrentner steigt die Hinzuverdienstgrenze bei voller Erwerbsminderung auf 1447,60 Euro/Monat bzw. 17.823,75 Euro/Jahr. Bei Rentnerinnen und Rentnern, die die Regelaltersgrenze erreicht haben, ändert sich nichts. Sie dürfen ohnehin unbegrenzt hinzuverdienen.Kindergeld: Das Kindergeld steigt auf 250 Euro/Monat für jedes Kind.

Mehrwegpflicht: Auch Hofläden und Hofcafés zum Beispiel mit Imbissangebot oder Lieferdiensten sind ab 2023 grundsätzlich verpflichtet, die zum Mitnehmen vorgesehenen Speisen und Getränke auch in Mehrwegverpackungen anzubieten. Eine Ausnahme gilt für Betriebe mit einer Verkaufsfläche von maximal 80 m2 und mit bis zu fünf Beschäftigten (Teilzeitkräfte zählen anteilig). Für ganz kleine Hofläden entfällt damit die Mehrwegpflicht.

Recht auf Reparatur: Die Hersteller von Mobiltelefonen und Tablets müssen ab 2023 Reparaturinformationen und bestimmte Ersatzteile, wie etwa Displays und Akkus, für sieben Jahre, Software-Updates für fünf Jahre zur Verfügung stellen. Darüber hinaus sollen sie das Produkt so gestalten, dass ein einfacherer Austausch von Komponenten möglich ist.

Midijobs: Die Einkommensgrenze für Midijobs steigt von 1600 Euro auf 2000 Euro pro Monat. Damit profitieren Mitarbeiter mit einem Verdienst zwischen 520 Euro und nun 2000 Euro pro Monat von den vergünstigten Sozialbeiträgen der Midijobregelung.

Wohngeld: Ab 2023 haben zwei Millionen Haushalte (bislang 600.000) Anspruch auf Wohngeld. Der Wohngeldanspruch steigt von bislang durchschnittlich 180 Euro auf rund 370 Euro pro Monat. Davon können nicht nur Mieter, sondern auch Landwirtsfamilien profitieren, die im eigenen Betriebsleiterhaus wohnen. Voraussetzung ist eine Kreditbelastung auf dem Wohnhaus und ein geringes Einkommen der Haushaltsmitglieder.

Zeiterfassung: Nach dem Europäischen Gerichtshof hat auch das Bundesarbeitsgericht am 13. September 2022 bestätigt, dass Chefs schon heute verpflichtet sind, Lage, Beginn, Dauer und Ende der Arbeitszeit tatsächlich zu erfassen. Die bloße Bereitstellung eines Zeiterfassungssystems reicht nicht aus.

 

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