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EUDR

EU-Kommission will Vereinfachung

Die EU-Kommission plant eine deutliche Vereinfachung der EUDR. Demnach sollen unter anderem „alle Land- und Forstwirte“ von den Meldepflichten weitgehend ausgenommen werden. Auch der nachgelagerte Bereich soll von Sorgfaltspflichten befreit werden. Die Verschiebung um ein Jahr ohne inhaltliche Änderungen ist vom Tisch.

von AgE erschienen am 22.10.2025
Vor allem die Verwaltungslast für Landwirte soll reduziert werden. © 2020 symbiot/Shutterstock
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Die EU-Kommission will doch Hand an die Verordnung für entwaldungsfreie Lieferketten (EUDR) legen. Die Regelungen sollen vor der geplanten Umsetzung zum 30. Dezember noch deutlicht vereinfacht werden, eine schlichte Verschiebung der Verordnung um ein Jahr ist vom Tisch. Das haben hohe Kommissionsbeamte in Hintergrundgesprächen am Dienstag (21.10.) berichtet. Die von vielen Akteuren geforderte Null-Risiko-Kategorie soll demnach allerdings nicht eingeführt werden. Trotzdem könnten vor allem Landwirte deutlich entlastet werden. 

Zunächst muss allerdings noch das Gesetzgebungsverfahren durchlaufen werden, in dem EU-Parlament und Rat die Änderungsvorschläge noch absegnen müssen. Ob von den Forderungen nach einer Null-Risiko-Kategorie abgelassen wird, ist fraglich. Dabei drängt die Zeit. Wenn die Anpassung noch vor dem Jahreswechsel unter Dach und Fach gebracht werden soll, müssen sich EU-Kommission, Rat und Europaparlament spätestens Anfang Dezember im Trilog geeinigt haben.

Laut Kommission soll die EUDR für Kleinst- und Kleinunternehmen aber erst am 30. Dezember 2026 in Kraft treten. Für große und mittlere Unternehmen soll es beim 30. Dezember dieses Jahres bleiben. Um allerdings eine schrittweise Einführung der Vorschriften zu gewährleisten, soll ihnen eine Übergangsfrist von sechs Monaten für Kontrollen und die Durchsetzung eingeräumt werden.

Kleine Primärproduzenten von Meldepflichten entlastenKonkret sollen Kleinst- und Kleinunternehmen, die in der Primärproduktion tätig sind, von Meldepflichten weitgehend ausgenommen werden. Laut Kommission soll das für alle Primärproduzenten in Staaten mit der niedrigsten Risikokategorie – der sogenannten Kategorie 1 – gelten; somit würden auch „alle Land- und Forstwirte in der EU“ erfasst. Daher rechnet man in der Kommission damit, dass die Regeln mit denen der Welthandelsorganisation (WTO) kompatibel sind.

Allerdings müssen sich Primärproduzenten aus Ländern der Kategorie 1 über die EUDR-Plattform der EU einmalig registrieren. Sofern es in dem jeweiligen Staat aber ein von der Kommission akzeptiertes Erfassungsregister gibt und die Informationen zentral an die Brüsseler Behörde übermittelt werden, soll auch diese Verpflichtung entfallen, heißt es aus der Generaldirektion für Umwelt (DG ENVI).

Rückverfolgbarkeit sicherstellen

Akteure, die Güter verschiedener Kleinst- und Kleinproduzenten in die EU einführen, sollen allerdings ihren Sorgfaltspflichten nachkommen müssen und die geforderten Daten zur Herkunft an die Kommission melden. Die Rückverfolgbarkeit solle auch hier sichergestellt werden, sagen die Beamten aus der Brüsseler Behörde.

Die EU-Kommission erwartet dadurch eine deutliche Entlastung der eingerichteten IT-Meldesysteme. Daher soll die EUDR nun doch für größere Unternehmen wie vorgesehen in Kraft treten. In einem Schreiben an den Umweltausschuss hatte EU-Umweltkommissarin Jessika Roswall vor einigen Wochen die zunächst geplante einjährige Verschiebung noch mit der drohenden Überlastung der IT-Infrastruktur gerechtfertigt.

Betreiber und Händler, die die betreffenden EUDR-Produkte vermarkten, nachdem diese auf den EU-Markt gebracht wurden, sollen laut den jüngsten Kommissionsplänen ebenso von den Meldepflichten befreit werden. Dabei kann es sich beispielsweise um Einzelhändler oder große Produktionsunternehmen handeln. 

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