Betriebsschutz
Stalleinbruch: Rechte kennen und schnell handeln
Unbefugtes Eindringen in Ställe ist für betroffene Betriebe eine erhebliche rechtliche, wirtschaftliche und psychische Belastung. Die aktuelle Rechtsprechung ist dabei leider nicht immer landwirtschaftsaffin. Die Online-Wintertagung des Landesbauernverbandes in Baden-Württemberg im November 2025 widmete sich dem Thema.
- Veröffentlicht am

Auf der Wintertagung des Landesbauernverbandes Baden-Württemberg Ende 2025 ordnete Syndikusrechtsanwalt Dr. Alexander Läufer von der Rechtsabteilung des Rheinischen Landwirtschafts-Verbandes e. V. (RLV) in Bonn Stalleinbrüche rechtlich ein und erläuterte, was Betroffene tun sollten. Stalleinbruch ist rechtlich Hausfriedensbruch Einen eigenen Straftatbestand „Stalleinbruch“ gibt es nicht. Rechtlich handelt es sich meist um Hausfriedensbruch (§ 123 StGB – Strafgesetzbuch). Ställe gelten dabei als „befriedetes Besitztum“. Dafür muss aber eine erkennbare Barriere bestehen (Zaun, Mauer, Hecke o. Ä.). Ein Schild „Betreten verboten“ reicht nicht aus. Es muss klar erkennbar sein, dass Betreten nicht gewollt ist. Offene oder unverschlossene Türen...


