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Genehmigungsverfahren für Mobilställe

Unwissenheit schützt vor Strafe nicht

Befragt man Verbraucher zur Nutztierhaltung, fordern sie oftmals: Die Tiere sollen raus, das gilt ebenso für Geflügel. Ein Grund, weshalb immer öfter in mobile Ställe investiert wird. Doch auch bei dieser Haltungsform muss geltendes Recht und damit nicht zuletzt die Genehmigungsfrage berücksichtigt werden.
Veröffentlicht am
van der Linde
Grundsätzlich sind Mobilstallsysteme nach deutschem Baugesetzbuch genehmigungspflichtig, da die Ausführungen der bekannten Hersteller in der Regel größer als 30 m3 umbauter Raum sind. Der Ausnahmetatbestand der maximalen Firsthöhe von vier Metern greift nicht, da die Geflügelställe nicht als "Unterstände für den vorübergehenden Schutz" angesehen werden können. Eine Ausnahme von der Baugenehmigungspflicht kann gewährt werden, wenn sichergestellt ist, dass ein Mobilstall nicht länger als drei Monate an der gleichen Stelle steht. Dabei handelt es sich um eine Kann-Bestimmung und das Versetzen des Stalles darf nicht nur Alibifunktion haben, das heißt nicht nur um wenige Meter erfolgen. Zu diesem Tatbestand gibt es laufende Rechtsprechung.
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