Bundesländer agieren unterschiedlich
Manche Bundesländer heben auf, andere zahlen Ausgleich.
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Nach dem ersten Geflügelpestausbruch in einem Nutztierbestand im Landkreis Greiz in Thüringen und zunehmenden Nachweisen des Erregers in Wildvögeln außerhalb der Risikogebiete mit Aufstallpflicht hat das Thüringer Gesundheitsministerium am 30. Januar 2017 eine landesweite Aufstallpflicht erlassen. In Hessen gilt die Stallpflicht nach neuen Nachweisen des H5N8-Virus in Wildvögeln weiter.
Baden-Württemberg hat das landesweite Aufstallungsgebot am 1. Februar aufgehoben. Landwirtschaftsminister Peter Hauk verfügte jedoch, dass dieses am 2. Februar risikoorientiert und regional um sechs Wochen in mehreren Gebieten verlängert wird. Dadurch können die Erzeuger trotz neu beginnender Stallpflicht ihre Eier weiterhin als Freilandware vermarkten, weil die Zwölf-Wochenfrist von neuem beginnt. Weiter im Stall bleiben muss das baden-württembergische Geflügel u. a. in unmittelbarer Nähe zu großen Gewässern und Seen. Die Freilandhaltung ist zudem in Gebieten mit hoher Geflügeldichte und in Regionen mit Geflügelpestnachweisen bei Wildvögeln untersagt.
Am 3. Februar hob auch das Landwirtschaftsministerium in Nordrhein-Westfalen die Aufstallungsanordnung für diejenigen Gemeinden auf, in denen weniger als 300 Stück Geflügel/km2 gehalten werden. Die Umsetzung erfolge durch die Kreise und kreisfreien Städte, die auch zu einer anderen Einschätzung kommen könnten.
In Schleswig-Holstein gilt eine landesweite Aufstallungspflicht. Da die Zwölf-Wochenfrist inzwischen abgelaufen ist, wird das Land den betroffenen Haltern von Freilandhennen, die ihre Ware jetzt als Bodenhaltungseier verkaufen müssen, einen Ausgleich zur Verfügung stellen.