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Aviäre Influenza auch in Brandenburg

Im Land Brandenburg ist am 25.11.2016 wurde erstmals bei einer verendeten Möwe der Geflügelpesterreger H5N8 nachgewiesen. Der Fundort des Wildvogels befindet sich im Landkreis Potsdam-Mittelmark.

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Durch das Veterinäramt des betroffenen Landkreises sind die in der Geflügelpest-Verordnung vorgesehenen Maßnahmen für einen Wildvogelfall eingeleitet worden.

In Potsdam-Mittelmark werden danach ein Sperrbezirk und ein Beobachtungsgebiet um den Fundort des infizierten Wildvogels eingerichtet. In diesen Gebieten gelten Beschränkungen für Geflügelhaltungen. Geflügel darf für die Dauer von 21 Tagen im Sperrbezirk und 15 Tagen im Beobachtungsgebiet nicht verbracht werden. Gewerbsmäßige Geflügelbestände im Sperrbezirk werden regelmäßig klinisch untersucht.

Falls notwendig werden auch Proben für weitergehende Laboruntersuchungen entnommen. Die genauen Grenzen der genannten Restriktionsgebiete werden durch das zuständige Veterinäramt festgelegt. Die betroffenen Geflügelhalter werden über die erforderlichen Maßnahmen informiert.

Im Sperrbezirk und Beobachtungsgebiet haben Halter von Hunden und Katzen sicherzustellen, dass diese nicht frei herumlaufen. In den ausgewiesenen Restriktionsgebieten ist darüber hinaus die Jagd auf Federwild verboten. Verbraucherschutzminister Stefan Ludwig sagte: „Zum Schutz der Hausgeflügelbestände haben wir darüber hinaus im gesamten Land Brandenburg die sofortige Aufstallung sämtlicher Geflügelbestände angeordnet.“

Für alle Geflügelhaltungen gelten auf Grund einer Eilverordnung des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft besondere Biosicherheitsmaßnahmen. So müssen neben gewerblichen Geflügelhaltern auch Hobbyhalter sicherstellen, dass

  • die Ein- und Ausgänge zu den Ställen gegen unbefugten Zutritt gesichert sind.
  • die Ställe oder die sonstigen Standorte des Geflügels von betriebsfremden Personen nur mit betriebseigener Schutz- oder Einwegkleidung betreten werden. Die verwendete Schutzkleidung ist nach Verlassen des Stalls unverzüglich zu reinigen und zu desinfizieren oder unschädlich zu beseitigen.
  • eine betriebsbereite Einrichtung zum Waschen der Hände sowie eine Einrichtung zur Desinfektion der Schuhe vorgehalten wird.