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Biosicherheitsmaßnahmen und Aufstallungsgebote einhalten

Die verfügbaren Informationen zum derzeit in Deutschland auftretenden Virustypen der hochpathogenen Aviären Influenza H5N8 lassen auf eine hohe Mortalität und ein großes Verbreitungsrisiko schließen.

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Besonders groß ist die Gefahr des Eintrags in Geflügelbestände laut dem Friedrich-Löffler-Institut (FLI) aufgrund des derzeitigen Vogelzugs und bei möglichem direkten sowie indirekten Kontakt zwischen Wild- und Nutzgeflügel. Nach wie vor empfiehlt das FLI die risikobasierte Einschränkung der Freilandhaltung zur Verhinderung der weiteren Ausbreitung des Virus.

Der Zentralverband der Deutschen Geflügelwirtschaft (ZDG) hat sich im Interesse der Branche in der vergangenen Woche für ein bundesweites Aufstallungsgebot mit entsprechenden Sonderregelungen für Gänsehaltungen ausgesprochen. Bisher gelten landesweite Aufstallpflichten in den Ländern Schleswig-Holstein, Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern und Sachsen. In den anderen Bundesländern wird bisher auf Kreisebene je nach Gefährdungslage entschieden.

Auch in Gebieten, die bisher noch nicht der Stallpflicht unterliegen, sollten Kontaktmöglichkeiten zwischen Haus-/Wirtschaftsgeflügel und Wildvögeln weitestgehend verhindert werden.

Nach dem abgestuften Risikominimierungsprinzip der Schweiz wird ein generelles Aufstallungsgebot zunächst empfohlen. Zudem sollte Geflügel nicht mehr im Auslauf gefüttert und getränkt werden, um Wildvögel nicht anzulocken. Diese Maßnahme hält der ZDG für äußerst sinnvoll. Im Zuge der Umsetzung verschärfter Biosicherheitsmaßnahmen haben außerdem bereits viele Produktionsbetriebe der Geflügelwirtschaft den Zugang von Besuchern massiv eingeschränkt.

Verpflichtende Biosicherheitsmaßnahmen für Kleinbetriebe ab 21. November

Für Betriebe mit einem Tierbestand von bis zu 1.000 Stück Geflügel tritt am 21. November 2016 die Eilverordnung des Bundes mit verpflichtenden Biosicherheitsmaßnahmen in Kraft. Die Schutzmaßnahmen sind angepasst an die Möglichkeiten kleinerer Haltungen und enthalten im Wesentlichen folgende Punkte:

  • Die Ställe sind gegen den Zutritt Unbefugter zu sichern.
  • Betriebsfremde Personen dürfen die Geflügelhaltung nur mit Schutz- bzw. Einwegkleidung betreten und müssen diese unverzüglich nach Verlassen des Stalles wieder ablegen.
  • Die Kleidung muss nach Gebrauch gereinigt und desinfiziert bzw. unschädlich beseitigt werden.
  • Der Betrieb benötigt eine Einrichtung zum Waschen der Hände sowie zur Desinfektion der Schuhe.

Für den Menschen besteht laut dem Bundesinstitut für Risikobewertung keine direkte Gefahr einer Infektion. In einer aktuellen Risikobewertung zur Virusübertragung von H5N8 durch den Verzehr von Geflügelfleisch heißt es, Infektionen des Menschen mit H5N8 seien bisher nicht bekannt und eine Übertragung des Erregers über infizierte Lebensmittel zwar theoretisch denkbar, aber unwahrscheinlich.