Arzneimittelgesetz: Was ändert sich für Tierhalter?
Am 1. November 2021 tritt das 17. Gesetz zur Änderung des Arzneimittelgesetzes in Kraft. Auf Tierhalter und Tierärzte kommen mehrere Änderungen zu. Welche Änderungen dies im Einzelnen sind, haben wir für Sie im Folgenden zusammengestellt.
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1. Angabe des Anwendungs- oder Abgabedatums des Arzneimittels: Beim Einsatz von Arzneimitteln, die antibakteriell wirksame Stoffe enthalten, muss bei der Mitteilung nach § 58b AMG zukünftig das Datum der ersten Anwendung oder das Abgabedatum des Arzneimittels angegeben werden.
2. Verpflichtende Nullmeldung: Auch wenn in einem Halbjahr keine Arzneimittel mit antibakteriell wirksamen Stoffen angewendet worden sind, muss dies der zuständigen Behörde mitgeteilt werden (sog. verpflichtende Nullmeldung).
3. Schriftliche Versicherung auch elektronisch: Die Versicherung des Tierhalters, dass er sich an die Behandlungsanweisung des Tierarztes gehalten hat, kann zukünftig auch elektronisch direkt in HI-Tier erfolgen.
4. Wirkstoffkombination von Sulfonamiden und Trimethoprim als ein Wirktag: Arzneimittel mit der Wirkstoffkombination von Sulfonamiden und Trimethoprim werden zukünftig nicht mehr mit doppelten Wirktagen gezählt.
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