Arbeitgeber geht bei Quarantäne leer aus
Ein Arbeitgeber hat keinen Anspruch auf Entschädigungszahlungen nach dem Infektionsschutzgesetz, wenn sein Arbeitnehmer wegen einer 14-tägigen, COVID 19-bedingten häuslichen Quarantäne nicht arbeiten kann, aber einen Lohnfortzahlungsanspruch hat.
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Dies entschied das Verwaltungsgericht Koblenz und wies zwei Klagen einer Arbeitgeberin zurück.
Aufgrund einer infektionsschutzrechtlichen Anordnung befanden sich zwei ansteckungsverdächtige Mitarbeiterinnen der Klägerin in häuslicher Quarantäne. In der Folge beantragte die Klägerin beim beklagten Land Rheinland-Pfalz die Erstattung von Entschädigungszahlungen, die sie während der Zeit der Absonderung an ihre Mitarbeiterinnen für deren Verdienstausfall geleistet hatte sowie von Sozialversicherungsbeiträgen.
Klage auf Erstattung des Arbeitslohns gescheitert
Das Land gewährte lediglich für die Zeit ab dem sechsten Tag der Quarantäne eine Erstattung mit dem Hinweis, die Arbeitnehmerinnen hätten gegenüber dem Arbeitgeber für die ersten fünf Tage der Absonderung einen Anspruch auf Lohnfortzahlung.
Mit ihrer Klage auf Erstattung des Arbeitslohnes auch für die ersten fünf Tage der Quarantäne scheiterte sie. Die Lohnfortzahlungspflicht – hier für fünf Tage – nach § 616 BGB sei ein kalkulierbares Risiko für einen Arbeitgeber. Die Lohnfortzahlung sei einem Arbeitgeber auch zumutbar.