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Recht & Gesetz

Klarheit zur 16-Wochen-Regelung geschaffen

Wieder einmal müssen Freilandlegehennen aufgrund der Aufstallungspflicht, bedingt durch das deutschlandweite Geflügelpestgeschehen, im Stall bleiben. Wie die existierende 16-Wochen-Regelung in der Praxis korrekt ausgelegt wird, klärte der Bundesverband Ei e. V.

Veröffentlicht am
DGS/Iske
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Seit Oktober 2020 reißen die Berichte über neue Fälle der Geflügelpest in Deutschland nicht ab. Risikobasierte Aufstallungsanordnungen für Freilandlegehennenhaltungen wurden ausgesprochen und die 16-Wochen-Regelung gemäß Anhang II der europäischen Vermarktungsnorm für Eier (VO589/2008), die eine begrenzteWeitervermarktung als Eier aus Freilandhaltung erlaubt, kam zur Anwendung.

Klärung mit Rechtsanwälten und Landwirtschaftsamt

Zur Klärung der genauen Auslegung dieser Regelung ist der Bundesverband Ei e. V. (BVEi) mit renommierten Rechtsanwälten sowie dem Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft (BMEL) in Kontakt getreten und hat sich über den europäischen Eierverband EUWEP an die Europäische Kommission gewandt.

Aufgrund der besonderen Betroffenheit Niedersachsens im aktuellen Seuchengeschehen fand zudem ein Austausch zwischen dem Landesverband Niedersächsische Geflügelwirtschaft e. V. (NGW) und dem Niedersächsischen Landesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (LAVES) zu spezifischen Fragestellungen statt.

Hinweise zur aktuellen Auslegung

In der Gesamtbetrachtung lassen sich bislang folgende Auslegungshinweise zusammenfassen: 

  • Ein Freilandbetrieb, der während einer andauernden Stallpflicht neue Junghennen einstallt, behält seinen Freilandstatus für diese Herde für maximal 16 Wochen. Die übliche Eingewöhnungszeit ohne Freilandzugang ist in diese 16 Wochen einzurechnen. 
  • Ein Freilandbetrieb, der während einer mehr als 16 Wochen anhaltenden Aufstallungspflicht zur Bodenhaltung umregistriert wird, kann bei Neueinstallung wieder zur Freilandhaltung zurückregistriert werden. Für einen Legehennenstall, der zu Beginn der Stallpflicht nicht oder als Bodenhaltung registriert ist, ist keine Um- oder Neuregistrierung als Freilandhaltung möglich.
  • Nach einem aktuellen Auslegungshinweis der EU-Kommission ist eine mehrmalige Anwendung der 16-Wochen-Regelung auf dieselbe Herde in der konventionellen Haltung zulässig, soweit auf epidemiologischer Ebene kein Zusammenhang zwischen den Aufstallungsanordnungen vorliegt. In der ökologischen Haltung greift die Regelung, dass den Hennen ein Drittel ihrer Lebenszeit Auslauf gewährt werden muss.

Enge Abstimmung erfreulich

Der BVEi-Vorsitzende Henner Schönecke freut sich über die enge Abstimmung und gute Zusammenarbeit zwischen Landes-, Bundes- und EU-Ebene und ergänzt: „Durch die verbandliche Initiative konnten wir im Interesse unserer Eierwirtschaft Klarheit in die Auslegung der Regelung bringen und auf europäischer Ebene gleiches Recht für alle schaffen."