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Ökolandbau

Öko-Gesetze: Entwurf zur Änderung beschlossen

Das Bundeskabinett hat am 3. Februar 2021 den von der Bundeslandwirtschaftsministerin Julia Klöckner eingebrachten Entwurf zur Änderung des Öko-Landbaugesetzes und des Öko-Kennzeichengesetzes beschlossen. Eingehende Änderungen der Gesetze sind u.a. im Hinblick auf die EU-Öko-Basisverordnung erforderlich, die ab Anfang 2022 gilt.

Veröffentlicht am
BMEL
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Klöckners Ziel ist es, den ökologischen Landbau in Deutschland weiter auszubauen: Bis 2030 sollen 20% der Fläche ökologisch bewirtschaftet werden. Mit einer breiten Palette von Förderaktivitäten treibt das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft das voran.

Überarbeitung der Öko-Gesetze erforderlich

Das Öko-Kennzeichengesetz, das die rechtliche Grundlage für das staatliche Bio-Siegel ist, und das Öko-Landbaugesetz bedürfen nun der Überarbeitung und Anpassung an den neugestalteten EU-Rechtsrahmen.

Eingehende Änderungen der Gesetze sind im Hinblick auf die EU-Öko-Basisverordnung erforderlich, die ab Anfang 2022 gilt. Damit werden die maßgeblichen Rechtsgrundlagen für den Öko-Bereich neu geordnet und gegenüber dem geltenden Recht verfeinert, ergänzt und präzisiert.

Bald mehr amtliche Kontrollen

Was ändert sich also konrekt?

  • Es gibt künftig mehr Vorgaben zu den amtlichen Kontrollen und eine höhere Regelungsdichte.
  • Die neue Regelung hat einen breiteren Anwendungsbereich, schafft so europaweit ein gewisses Maß an Einheitlichkeit.
  • Der Rechtsrahmen für den Öko-Bereich wird damit noch engmaschiger und weitreichender gestaltet.
  • Die EU-Mitgliedstaaten können von einer Ausnahmemöglichkeit Gebrauch gemacht, nach der Kleinstvermarkter (z.B. auf Wochenmärkten) von der grundsätzlich geltenden Zertifizierungspflicht entlastet werden.
  • Das Unionsrecht verpflichtet die Mitgliedstaaten, Sanktionen zu regeln und die Umsetzung sicherzustellen. Auch die nebenstrafrechtlichen Bestimmungen im Hinblick auf ökologische Produktion und die Kennzeichnung entsprechender Produkte werden geändert. Zum Kernbereich der Straf- und Bußgeldbestimmungen gehören Regelungen bei Verstößen zur Verwendung von Bezeichnungen mit Bezug auf die ökologische Produktion (Verwendung der Bezeichnung „Bio“ oder „Öko“).
  • Die Deutsche Akkreditierungsstelle wird in den – durch das EU-Recht vorgeschriebenen Informationsfluss – im Bereich der Kontrolle einbezogen. Auch dies ist ein deutlicher Beitrag zur Stärkung der Kontrollen und damit auch des Vertrauens der Verbraucherinnen und Verbraucher in Bio-Produkte.