Corona-Hilfen oft nicht für Bauern
Die Corona-Pandemie mit ihren Folgeerscheinungen sowie weitere Geschehen, wie die Afrikanische Schweine- oder die Geflügelpest, führen aktuell zu starken Verwerfungen auf den Märkten. Der Bund und das Land Niedersachsen hatten bei den bereitgestellten Corona-Hilfsprogrammen die Bauern bisher noch nicht ganz im Blick. Nur unter bestimmten Umständen konnten bzw. können sie darauf zurückgreifen, teilt der Landvolk-Pressedienst mit.
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Wie der Landvolk-Pressedienst mitteilt, können weiterhin Anträge bei der Landwirtschaftlichen Rentenbank zum Liquiditätssicherungsdarlehen und zum Bürgschaftsprogramm des Bundes für Liquiditätssicherungsdarlehen der Rentenbank gestellt werden. Auch zum KFW-Sonderprogramm 2020, zu Bürgschaften der Niedersächsischen Bürgschaftsbank (N-Bank) und zur 2. Phase der Überbrückungshilfe. Hier endet die Antragsfrist am 31. Januar 2021.
Große Hürden bei den Corona-Hilfen
Der Antrag ist über einen Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, vereidigten Buchprüfer oder Rechtsanwalt bei der N-Bank zu stellen. Zwingende Voraussetzung für eine Antragsberechtigung ist der Nachweis eines Corona-bedingten Umsatzrückgangs beim antragstellenden Unternehmen (nicht eines Betriebszweiges des Unternehmens, sondern des gesamten Unternehmens) von mindestens 50 % in zwei zusammenhängenden Monaten im Zeitraum April bis August 2020 oder mindestens 30 % im Durchschnitt der Monate April bis August 2020.
An dieser „Hürde“ werden nach Einschätzung des Landvolks die landwirtschaftlichen Betriebe in der Regel scheitern. Gewerbliche und rechtlich eigenständige Nebenbetriebe, wie Urlaub auf dem Bauernhof oder Hofcafés könnten hingegen zum Zuge kommen. Maßgeblich ist, dass das antragstellende Unternehmen am 29. Februar 2020 mindestens einen Angestellten gehabt haben muss.
Neue Corona-Novemberhilfen nicht für Bauern
Eine Antragstellung ist seit dem 25. November möglich und wurde bis zum 20. Dezember 2020 verlängert. Antragsberechtigt sind alle Betriebe, deren wirtschaftliche Tätigkeit vom Corona-bedingten Lockdown direkt, indirekt oder indirekt über Dritte betroffen ist. Solche Betriebe mussten ihren Geschäftsbetrieb einstellen oder 80 % Umsatzeinbußen durch die Maßnahmen erlitten haben.
Landwirtschaftliche Betriebe fallen eigentlich nicht in diese Kategorien, allenfalls gewerbliche, rechtlich selbständige Nebenbetriebe wie Urlaub auf dem Bauernhof oder Hofcafés. In Ausnahmefällen können jedoch auch landwirtschaftliche Betriebe als Antragsteller der Corona-„Novemberhilfe“ zum Zuge kommen, wenn sie neben ihrer landwirtschaftlichen Urproduktion weitere gewerbliche Betriebszweige, die rechtlich nicht eigenständig sind, betreiben.
Überbrückungshilfen anschieben
In Niedersachsen versucht das Landvolk Niedersachsen gemeinsam mit dem Deutschen Bauernverband, aber auch mit dem niedersächsischen Landwirtschaftsministerium auf die Ausgestaltung der angekündigten „Überbrückungshilfen III“ entsprechend Einfluss zu nehmen, um hier zumindest eine Unterstützungsmaßnahme auch für die landwirtschaftliche Urproduktion auf den Weg zu bringen.