Gericht gibt NABU-Einspruch nicht statt
Ein Landwirt darf seine Hähnchenmastanlage trotz eines Widerspruchs vom Naturschutzbund Deutschland (NABU) gegen die erfolgte Änderungsgenehmigung erweitern. Bedeutsam im Beschluss des Gerichtes, dass den Widerspruch überwiegend ablehnte, ist der Hinweis bezüglich der Futtergrundlage.
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Der 12. Senat des Oberverwaltungsgerichtes (OVG) Niedersachsen hat am 15. September 2020 entschieden, dass ein Landwirt von der ihm erteilten immissionsschutzrechtlichen Änderungsgenehmigung für die Erweiterung seiner Hähnchenmast trotz des vom Naturschutzbund Deutschland (NABU) eingelegten Widerspruchs Gebrauch machen darf. Da dieses Verfahren Auswirkungen auf die Genehmigungspraxis in ganz Deutschland haben könnte, hat der Bundesverband bäuerlicher Hähnchenerzeuger (BVH) den Hähnchenmäster im Gerichtsverfahren unterstützt.
Hintergrund: BVH wollte mehr Klarheit
Mit der Baugesetzbuch-Novelle von 2013 ist die Privilegierung für gewerbliche tierhaltende Betriebe weggefallen. Die Rechtsprechung stellt mittlerweile so hohe Anforderungen an Betriebe, dass einige in der Folge ihren Status als landwirtschaftlicher Betrieb im Sinne des Baugesetzbuches verlieren und als gewerblich eingeordnet werden.
Im Hinblick auf die nachzuweisende Futtergrundlage spielt vor allem die Pachtdauer landwirtschaftlicher Flächen eine zentrale Rolle. Das geltende Recht lässt dabei einen großen Auslegungsspielraum zu. Der BVH wollte hier zu mehr Rechtssicherheit beitragen.
Das sagt das OVG zur Ermittlung des Futterflächenbedarfs
Im Beschluss des OVG heißt es nun: Zur Ermittlung des Futterflächenbedarfs könne allein darauf abgestellt werden, in welchem Umfang ein Futteranbau Flächen erfordern würde, der nur den Energiebedarf der Tiere zu decken bestimmt sei. Das Gericht widersprach der NABU-Kritik, dass eine Bedarfsberechnung der Futterfläche der Landwirtschaftskammer Niedersachsen fehlerhaft sei, weil darin der Flächenbedarf für den Anbau der in üblichen Futtermischungen enthaltenden eiweißliefernden Pflanzen nicht berücksichtigt sei.
Das Verwaltungsgericht (VG) Hannover hatte im Dezember 2019 auf den Einspruch des NABU hin beschlossen, dass das Vorhaben bauplanungsrechtlich nicht zulässig sei, weil es im Außenbereich liege und nicht privilegiert sei. Dafür müsse das Futter für die gehaltenen Tiere überwiegend auf den zum Betrieb gehörenden landwirtschaftlich genutzten Flächen erzeugt werden können. Dies sei bei dem Landwirt nicht der Fall, weil u. a. die entsprechenden Pachtverträge nicht über eine Mindestlaufzeit von 15 Jahren verfügten.
Im Laufe des Beschwerdeverfahrens hat der Landwirt nachgewiesen, neue Pachtverträge abgeschlossen bzw. diese verlängert zu haben, schreibt das OVG in seiner Pressemitteilung.
Die vom NABU bestrittene Rettungsmöglichkeit für Tiere sei in den neuen Ställen voraussichtlich ebenfalls nach niedersächsischem Bauordnungsrecht gegeben. Der Bau der Ställe könne im laufenden Widerspruchsverfahren und einem sich daran etwa anschließenden Verwaltungsprozess fortgesetzt und die Tiermast aufgenommen werden. Der OVG-Beschluss sei unanfechtbar.
Anbei die vollständige Pressemitteilung des BVG zum Download.