Rote Gebiete werden vereinheitlicht
Im Zuge der Änderung der Düngeverordnung hat das Bundeslandwirtschaftsministerium Wert auf die einheitliche Ausweisung der roten Gebiete gelegt.
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Bisher wurde diese von den Ländern unterschiedlich gehandhabt, was zu erheblicher Kritik seitens der Europäischen Kommission und bei den landwirtschaftlichen Betrieben geführt hat. Die Allgemeine Verwaltungsvorschrift (AVV), die am 12. August 2020 vom Bundeskabinett beschlossen wurde, soll eine verbesserte Qualität und Quantität der Messstellen sowie eine Vereinheitlichung bei der Ausweisung durch die Länder verbindlich vorschreiben. Die Kriterien dafür wurden von einer Bund-Länder-Arbeitsgruppe erarbeitet.
Die Befassung des Bundesrats mit der AVV soll am 18. September 2020 erfolgen, sodass sie nach Möglichkeit noch Ende September 2020 in Kraft treten kann. Die Länder haben dann noch bis Ende des Jahres Zeit, die belasteten Gebiete neu auszuweisen und ihre Landesverordrnungen anzupassen.
Die Änderungen im Einzelnen:
- Künftig werden auch Standortfaktoren wie Bodenart oder die Grundwasserbildung sowie Nährstoffflüsse aus der landwirtschaftlichen Nutzung mit in die Berechnung belasteter Gebiete einbezogen. Dies ist wichtig für die Binnendifferenzierung.
- Für die Festlegung der zu betrachtenden Messstellen wird ein Ausweisungsmessnetz verbindlich festgeschrieben, das sich aus den verschiedenen Messnetzen (gemäß EU-Wasserrahmenrichtlinie, EUA-Messnetz und EU-Nitratmessnetz zur Umsetzung der Nitratrichtlinie) zusammensetzt.
- Es wurde eine Präzisierung beim Ausweisungsmessnetz vorgenommen, dass nur die landwirtschaftlich beeinflussten Messstellen Verwendung finden sollen.
- Künftig soll sichergestellt werden, dass mindestens eine Messstelle je 50 km2 vorhanden ist.
- Hinsichtlich der Eutrophierung durch Phosphor wird transparent festgelegt, ab wann Einträge aus landwirtschaftlichen Quellen signifikant werden und Gebiete als belastet ausgewiesen werden müssen.
- Signifikante Nährstoffeinträge aus landwirtschaftlichen Quellen liegen vor, wenn der Anteil der Phosphoreinträge aus landwirtschaftlichen Quellen am Gesamtphosphoreintrag größer als 20 % ist. Zusätzlich werden Schwellenwerte für den tolerierbaren Bodenabtrag eingeführt.
- Durch Phosphat eutrophierte Gebiete müssen nicht ausgewiesen werden, wenn der Eintrag überwiegend aus Punktquellen stammt und zusätzliche düngebezogene Maßnahmen keine Verbesserung erwarten lassen.
- Die Ausweisung der belasteten Gebiete soll künftig alle vier Jahre überprüft werden. Die dabei zugrunde gelegten Daten dürfen nicht älter sein als 48 Monate. In diesem Turnus ist die AVV dann deckungsgleich mit dem Turnus der EU-Nitrat-Richtlinie zu evaluieren. Es können einzelbetriebliche Daten bei der Ausweisung genutzt werden, soweit diese validiert sind. Dies könnte perspektivisch helfen, einzelne Flächen von Betrieben aus der Kulisse auszunehmen.