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Düngung

Kritik an Ausweisung Roter Gebiete

Gegen die Umsetzung der Landesdüngeverordnung in Rheinland-Pfalz hat der Bauern- und Winzerverband Rheinland-Nassau (BWV) einen Normenkontrollantrag beim Oberverwaltungsgericht in Koblenz eingereicht.

Veröffentlicht am
Kristian Kirk/Colourbox
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Am 9. April 2020 reichte der rheinland-pfälzische Verband gemeinsam mit einem Landwirt aus der Eifel einen Normenkontrollantrag beim Oberverwaltungsgericht in Koblenz ein.

Antrag gegen Gebietsausweisung

Wie der Verband hierzu weiter mitteilte, richtet sich der Antrag vornehmlich gegen die Gebietsausweisung und die Festlegung der Roten Gebiete, die das Land Rheinland-Pfalz im Herbst 2019 vorgenommen hat. BWV-Präsident Michael Horper betonte, dass der Verband mit diesem juristischen Schritt die nach seiner Ansicht und die vieler Landwirte „fehlerhafte Ausweisung der Roten Gebiete einer Überprüfung durch das höchste rheinland-pfälzische Gericht unterziehen will“. Der BWV hatte die Ausweisung der Roten Gebiete bereits mehrfach als überzogen kritisiert.

Fachlich unbegründete Reglementierungen

Die rheinland-pfälzische Düngeverordnung vom September 2019 führe zu fachlich nicht begründeten Reglementierungen und damit bei vielen Landwirten zu weiteren ungerechtfertigten oder unangemessenen Belastungen bei der Bewirtschaftung ihrer Agrarflächen, hatte Horper im Dezember beklagt. 

Messstellen in Niedersachsen mangelhaft

Auch in anderen Bundesländern hagelt es Kritik an der Ausweisung der Roten Gebiete. So stellte das Landvolk Niedersachsen nach einem hydrologischen Gutachten fest, dass jede zweite Nitratmessstelle in dem Bundesland gravierende Mängel aufweise.

Im Gutachten werden nach Landvolkangaben 41 Grundwasserkörper hinsichtlich ihres Zuschnittes mit den zugehörigen Typflächen und Teilräumen analysiert. Im Ergebnis sei die geringe Dichte der Messstellen in den Grundwasserkörpern nicht repräsentativ. Die ausgewiesenen Messstellen bildeten nicht die reale Landnutzung ab. Zudem werde das unterirdische Fließverhalten des Grundwassers bei der Abgrenzung der Grundwasserkörper nicht ausreichend beachtet.