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Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung

Änderungen über Sauen auch beim Geflügel?

Zum Referentenentwurf einer Siebten Verordnung zur Änderung der Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung hatte der Zentralverband der Deutschen Geflügelwirtschaft e.V. (ZDG) Stellung bezogen. 

Veröffentlicht am
Colourbox.de
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Neben Vorgaben an die Schweinehaltung u. a. waren auch eine Flexibilisierung bei der Mindesthöhe von Haltungseinrichtungen für Legehennen Gegenstand der geplanten Änderung.

Änderungsantrag Putenhaltung zurückgezogen

Zwischenzeitlich hat der Ausschuss für Ernährung und Agrarpolitik des Bundesrats in einer Sondersitzung über die insgesamt 30 von den Bundesländern eingebrachten Änderungsanträge beraten. Nun wurden die Ausschussempfehlungen (Drucksache 587/1/19) veröffentlicht. Als Erfolg für die Arbeit der Geflügelwirtschaftsverbände ist zu werten, dass ein Antrag für eine Putenhaltungsverordnung demnach zurückgezogen wurde. Allerdings enthält die Empfehlungsdrucksache konkrete Anforderungen an die Haltung von Junghennen sowie Legehennen- und Masthühner-Elterntieren.

Aus verschiedenen Gründen ist jedoch fraglich, ob das Plenum des Bundesrats dem in seiner Sitzung am 14. Februar 2020 zustimmen wird. Eher ist davon auszugehen, dass eine entsprechende „Hilfsempfehlung“ angenommen wird. Dies wäre ein Entschließungsantrag, mit dem die Bundesregierung gebeten wird, zeitnah Anforderungen an die Haltung von Mastputen und Junghennen sowie Legehennen- und Masthühner-Elterntieren in der Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung festzulegen. Die Geflügelwirtschaftsverbände sprechen sich klar gegen die Verabschiedung konkreter Anforderungen an die Haltung von Junghennen und Elterntieren im Zuge des aktuellen laufenden Verordnungsgebungsverfahrens aus.

Verbändeanhörung unerlässlich

Denn eine detaillierte Folgenabschätzung sowie eine Verbändeanhörung im Rahmen des Verordnungsgebungsverfahrens sind unerlässlich. Nur so kann eine sorgfältige und faktenbasierte Vorbereitung der Sitzungen des Ausschusses für Agrarpolitik und Verbraucherschutz des Bundesrats überhaupt gewährleistet werden.

Unabhängig davon werden auf EU-Ebene harmonisierte Haltungsvorgaben klar bevorzugt. Nicht nachvollziehbar ist, dass die Möglichkeit der Abweichung von der Mindesthöhe für Haltungseinrichtungen für Legehennen nur für Mobilställe gelten soll. Dies widerspricht klar der ZDG-Stellungnahme vom Juli 2019, wonach eine solche Flexibilisierung bei allen Haltungseinrichtungen bzw. Stalltypen für Legehennen gleichermaßen möglich sein muss.