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Werbung im Eierkarton

Regionale Herkunft nur suggeriert

Welche Werbung auf Eierschachteln ist irreführend? Zu dieser wettbewerbsrechtlichen Frage hat das Oberlandesgericht (OLG) Stuttgart infolge einer Klage durch die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg ein Urteil gesprochen (Az. 2 U 145/18 und 2 U 152/18).

Veröffentlicht am
Gnauk
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Konkret ging es hierbei um einen Erzeugerbetrieb, der neben seinem Hofnamen noch weitere Zusatzangaben (z.B. Nudeln aus eigener Herstellung, Kutschfahrten) auf der Packung veröffentlichte. In dieser Schachtel wurden nicht nur eigene Eier, sondern auch Eier eines 100 km weit entfernten Betriebs vermarktet. Ein Verbraucher sah sich hier hinsichtlich der regionalen Herkunft getäuscht, er erwartete einen heimischen Landwirt zu unterstützen.

Nachdem die Verbraucherzentrale mit ihrer Unterlassungsklage erstinstanzlich noch gescheitert war, war sie im Berufungsverfahren vor dem OLG Stuttgart erfolgreich. Das OLG betrachtete die Vermarktung der Eier als irreführende Werbung: Für Verbraucher seien auch Informationen über Herkunft und Transportwege kaufentscheidend, so dass die Werbung, die hier regionale Herkunft und kurze Transportwege der Eier fälschlicherweise suggeriere, irreführend und damit rechtswidrig sei. Die Beklagten erkannten die Unterlassungsansprüche an, werden also nicht in Revision gehen, somit ist das Urteil rechtskräftig.

Fraglich ist, inwieweit dieses Urteil Branchenrelevanz besitzt. Da es hier um eine ganz konkrete Aufmachung der Verpackung ging, ist bei möglichen weiteren Klagen der Verbraucherzentrale erneut von einer Einzelfallenscheidung auszugehen.