Öffnungsklausel für tiergerechte Haltungsverfahren
Die Bundesregierung will bei der Novellierung der „Technischen Anleitung zur Reinhaltung der Luft“ (TA Luft) offenbar für große, immissionsschutzrechtlich genehmigungsbedürftige Tierhaltungsanlagen eine Öffnungsklausel für tiergerechte Haltungsverfahren vorsehen. Das teilte die Regierung jetzt in ihrer Antwort auf eine Kleine Anfrage der FDP im Bundestag mit.
- Veröffentlicht am

Danach ermögliche die aktuelle Novellierung der „Technischen Anleitung zur Reinhaltung der Luft“ (TA Luft) den Genehmigungsbehörden, bei Haltungsverfahren, die dem Tierwohl dienen, von den allgemein gültigen Anforderungen abzuweichen, wenn deren Anwendung nicht möglich ist. Für qualitätsgesicherte Haltungsverfahren, die nachweislich dem Tierwohl dienen, soll eine Expertengruppe einberufen werden. Diese soll konkretisierende, vollzugsfähige Kriterien festlegen, um die Anforderungen an den Umweltschutz mit den Anforderungen an das Tierwohl in optimierender Weise in Übereinstimmung zu bringen.
Bestandsschutz wird noch diskutiert
Die Koalitionsparteien haben im Koalitionsvertrag vereinbart, einen Bestandsschutz für Änderungen bestehender Tierhaltungsanlagen zu Tierwohlzwecken zu schaffen. Dies hat folgenden Hintergrund: Ein Teil der bestehenden Tierhaltungsanlagen im Außenbereich kann aufgrund inzwischen geänderter bauplanungsrechtlicher Vorschriften nicht ohne einen Bebauungsplan geändert werden. Es handelt sich dabei um die Tierhaltungsanlagen, die nicht den Begriff der landwirtschaftlichen Anlage im Sinne des § 201 BauGB erfüllen und aufgrund ihrer Tierplatzzahl nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung einer standortbezogenen Vorprüfung bedürfen. Änderungen dieser Anlagen bedürfen seit dem Jahr 2013 eines Bebauungsplans. Die Gründe, die seinerzeit zu dieser Regelung geführt haben, bestehen fort.
Es gibt jedoch auch bauliche Änderungen solcher Anlagen, die ausschließlich derVerbesserung des Tierwohls dienen und den Tierbestand nicht vergrößern. Auch diese Änderungen können nach dem geltenden Recht nur mit einem Bebauungsplan erfolgen. Die Folge ist oft, dass die Änderungen unterbleiben und die Anlage weiterhin mit dem niedrigeren Tierwohlstandard betrieben wird, obwohl der Betreiber Verbesserungen anstrebt. Die zuständigen Bundesministerien beraten gegenwärtig noch darüber, wie die genannte Bestimmung des Koalitionsvertrages in geeigneter Weise unter sachgerechter Abwägung der betroffenen Belange umgesetzt werden kann.